Du stehst vor dem Regal. Das Peptid-Serum trägt drei Aufdrucke: “klimaneutral”, “clean”, “nachhaltig verpackt”. Seit dem 27. September 2026 gilt für mindestens zwei davon ein deutlich strengeres Regelwerk. Und ausgerechnet “clean”, das Wort, mit dem die Branche seit Jahren am liebsten wirbt, steht in keiner Vorschrift. Das macht es nicht erlaubt, nur ungeklärt.
Was sich am 27. September geändert hat
Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie von 2024 gegen Greenwashing. In der Branche heißt sie EmpCo, nach “Empowering Consumers”.
Wer “grün” behauptet, muss in der Werbung selbst sagen, worin, und es belegen können. Das gilt für jedes Produkt, das an Verbraucher geht. Kosmetik ist keine Sonderkategorie.
Der Begriff “Umweltaussage” ist weit gefasst. Das Gesetz nennt Text, Bilder, Symbole und ausdrücklich auch Etiketten, Markennamen und Produktbezeichnungen. Ein erfundener Name wie “TerraPure Serum” kann also selbst eine Umweltaussage sein, nicht erst der Slogan darunter.
Fünf Stolpersteine
Vier davon stehen auf der “schwarzen Liste” im Anhang des UWG: Handlungen, die gegenüber Verbrauchern immer verboten sind, ohne Einzelfallprüfung. Der fünfte steht im Irreführungsparagrafen § 5.
1. Das Schlagwort ohne Beleg. Der Trick der alten Werbung: Das Wort klingt nach einer Aussage, ist aber keine. Wer “nachhaltig” oder “umweltfreundlich” schreibt, muss klar und hervorgehoben im selben Medium sagen, worin, also auf derselben Packung und nicht irgendwo auf der Website. Sonst bleibt nur ein Ausweg: eine nachgewiesene Spitzenleistung, etwa das EU-Ecolabel, der Blaue Engel oder ein vergleichbares offiziell anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen (UWG-Anhang Nr. 4a; die Definition verweist auf die EU-Umweltzeichen-Verordnung Nr. 66/2010 und ISO 14024). Wer stattdessen konkret wird, etwa “Flasche aus 80 Prozent Recyclingglas”, fällt nicht unter das pauschale Verbot, sondern unter das allgemeine Irreführungsverbot (§ 5 UWG): Die 80 Prozent müssen stimmen und belegbar sein.
2. Das Ende der erklärten Klimaneutralität. Ein Serum wirbt mit “klimaneutral dank Aufforstungsprojekt”. 2024 sagte der BGH noch: Erklär es in der Werbung selbst, sonst ist es irreführend. Im Urteil I ZR 98/23 vom 27. Juni 2024 war die Werbung irreführend, weil sie nicht selbst sagte, ob “klimaneutral” eine Reduktion im Produktionsprozess oder bloße Kompensation meint, so die Berichterstattung der LTO. 2026 sagt das Gesetz: Stammt die Klimaneutralität aus Zertifikaten, hilft auch die beste Erklärung nicht mehr.
Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasen gründen und dem Produkt damit hinsichtlich der Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zuschreiben, stehen auf der schwarzen Liste (Nr. 4c). Aus der Erklärungspflicht ist damit ein Verbot geworden. Möglich bleibt, tatsächliche Einsparungen konkret und belegbar zu beschreiben; auch das misst sich am Irreführungsverbot des § 5.
3. Das ganze Produkt, aber nur ein Teil stimmt. “Nachhaltiges Serum”, obwohl nur der Umkarton aus Recyclingpapier ist: Das ist die Reichweiten-Falle (Nr. 4b). Der ehrliche Satz nennt den Teil: “Umkarton aus Recyclingpapier”.
4. Das Eigensiegel. Ein selbst gestaltetes Blatt-Symbol, selbst vergeben, ist ein Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und ohne staatliche Festsetzung (Nr. 2a). Siegel sind nicht tabu, aber sie brauchen einen Prüfer, der nicht der Hersteller selbst ist.
5. Das Zukunftsversprechen. “Klimaneutral bis 2030” ist ein Fall für § 5: Eine solche Aussage gilt als irreführend, wenn dahinter kein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan mit überprüfbaren Verpflichtungen steht, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig kontrolliert (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.
Claim-Check: sechs Beispiele
Die Beispiele sind erfunden, die Fragen nicht. Pauschalurteile fällt die Tabelle bewusst keine.
| Fiktiver Claim | Was das Recht dazu sagt | Offen? |
|---|---|---|
| ”Klimaneutrales Serum” (aus Zertifikaten) | Kompensations-Aussage zur Umweltwirkung, im Anhang als stets unzulässig geführt (Nr. 4c) | Kaum |
| ”Nachhaltig” (ohne Erklärung) | Allgemeine Umweltaussage, verlangt anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a) | Kaum |
| ”Nachhaltiges Serum” (nur der Umkarton ist recycelt) | Aussage zum ganzen Produkt, die nur einen Aspekt betrifft (Nr. 4b); mit klarer Eingrenzung (“Umkarton aus Recyclingpapier”) anders zu bewerten | Von Wortlaut abhängig |
| Eigenes Blatt-Siegel der Marke | Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung (Nr. 2a) | Kaum |
| ”Klimaneutral bis 2030” | Zukunftsaussage nur mit überprüftem Umsetzungsplan (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG) | Plan- und Nachweisfrage |
| ”Clean Beauty” | Im Gesetz nicht geregelt; Einordnung als allgemeine Umweltaussage ist Auslegung | Ja, offen |
”Clean Beauty”: das beliebteste Wort, das im Gesetz fehlt
Im Text des UWG und im Anhang kommt “clean” nicht vor, das lässt sich im Volltext nachprüfen. Offen ist deshalb, wie der durchschnittliche Verbraucher das Wort versteht. Meint er “gut für die Umwelt”? Dann liegt eine Umweltaussage nahe. Meint er “ohne bestimmte Inhaltsstoffe”? Dann geht es um Zusammensetzung und damit um das Raster der Kosmetik-Werbeaussagen-Verordnung 655/2013, die auch “frei von”-Claims erfasst. Beides zugleich ist möglich. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es dazu nach unserem Kenntnisstand noch nicht.
Praktisch gilt: “Clean” sagt nichts über Sicherheit. Die steht im Kosmetikrecht an anderer Stelle, in der Bewertung durch die verantwortliche Person und im Rahmen der SCCS-Sicherheitsbewertung kosmetischer Peptide. Was wirklich im Fläschchen ist, zeigt die INCI-Liste.
Was das für Peptid-Seren bedeutet
Die bekannten Serum-Peptide wie Palmitoyl Pentapeptide-4 oder Acetyl Hexapeptide-8 werden überwiegend chemisch im Labor synthetisiert. Für die meist kurzen Ketten lohnt sich eine biotechnologische Herstellung laut einer Übersichtsarbeit kaum (Errante et al. 2020, PMID 33195061). Daneben werden auch Protein-Hydrolysate aus Pflanzen oder Kollagen als Peptide beworben (die Peptid-Typen sind separat erklärt). Gerade bei einem synthetischen Wirkstoff stellt sich bei “clean” oder “natürlich” die Frage nach dem Verbraucherverständnis am schärfsten: Was soll das Wort hier bedeuten?
Dazu kommen drei typische Serum-Claims. “Clean Peptides” ist die offene Frage von oben. “Nachhaltig produziert” mit Verweis auf biotechnologische Herstellung ist ein Schlagwort aus Stolperstein 1: Wer es schreibt, muss die Spezifizierung gleich mitliefern und belegen können. Und Verpackungs-Claims rund um Glasflasche, Refill oder Pumpspender können Stolperstein 1 und 3 berühren, sobald sie pauschal formuliert sind oder für das ganze Produkt sprechen. Ob die Pumpe recycelbar ist, sagt noch nichts über das Serum darin.
Für den Handel gilt außerdem: Wer fremde Aussagen übernimmt, kann mithaften, wie der Beitrag zur Händlerhaftung bei Kosmetik-Werbeaussagen zeigt. Die Grenze zwischen Kosmetik und Arzneimittel (EuGH-Fall zum Wimpernserum) ist bei Umweltaussagen nicht der Maßstab: Das Gesetz prüft hier allein, was über dein Serum behauptet wird.
Wer setzt das durch?
Vor allem Mitbewerber und klagebefugte Verbände: Wer eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt, kann nach § 8 UWG auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine eigene Bußgeldvorschrift für weitverbreitete Verstöße enthält § 19 UWG; sie greift nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme auf EU-Ebene. Praktisch heißt das: Den ersten Brief schreibt meist keine Behörde, sondern ein Mitbewerber oder Verband, in Form einer Abmahnung.
Der Regal-Check: vier Fragen an jedes Etikett
- Steht neben “nachhaltig” oder “klimaneutral” eine konkrete, überprüfbare Erklärung, oder bleibt es beim Schlagwort?
- Gibt es ein Siegel, und wer hat es vergeben: ein Prüfsystem oder die Marke selbst?
- Bezieht sich der Claim auf das ganze Produkt oder nur auf einen Teil davon?
- Bei “clean”: Was soll das Wort aussagen, Umwelt, Inhaltsstoffe oder bloß ein Gefühl?
Ob ein Satz hält, hängt davon ab, welche Belege die Marke dazu vorlegen kann.
Hinweis: PeptidRadar liefert Information, keine medizinische Beratung. Die Inhalte ersetzen kein Arzt-Patienten-Gespräch. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für konkrete Claims wende dich an eine auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwältin oder einen Anwalt.