Das Serum kostet 14 Euro, kommt in drei Tagen und verspricht straffere Haut. Auf der Dose stehen ein Markenname und ein Barcode, sonst nichts: keine Adresse, kein Land, keine Firma. Wer antwortet, wenn die Haut rot wird? Die Antwort des EU-Kosmetikrechts beginnt mit einem Begriff: verantwortliche Person.
Ob das Serum wirkt, regelt das Gesetz dabei nicht. Es regelt, ob es sicher ist und wer dafür geradesteht. Gemeint ist die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, ergänzt durch die deutsche Kosmetik-Verordnung (Rechtsstand geprüft im Oktober 2026). Beide gelten für Cremes, Seren und andere Mittel, die äußerlich auf die Haut kommen. Peptid-Seren gehören dazu, solange sie nach Zweck und Wirkweise Kosmetik sind und nicht als Arzneimittel gelten.
Die Pflichtenkette in fünf Gliedern
Hinter jedem Produkt muss ein Mensch oder eine Firma stehen, die man anrufen kann. Das Gesetz knüpft dafür eine Kette, deren Glieder aufeinander aufbauen.
1. Die verantwortliche Person. Wer ein Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, bringt es juristisch „in Verkehr“. Dafür muss jemand innerhalb der EU als verantwortliche Person benannt sein, so steht es in Artikel 4 der Verordnung. Wer das ist, hängt vom Weg des Produkts ab. Wird das Produkt in der EU hergestellt, ist es der Hersteller, der schriftlich eine andere EU-Person beauftragen kann. Bei Importen ist immer der Importeur verantwortlich. Auch er kann per schriftlichem Mandat eine EU-ansässige Person benennen, die schriftlich zustimmt. Wer fremde Ware unter eigenem Namen und eigener Marke verkauft oder sie so verändert, dass die Anforderungen berührt sein können, erbt die Pflichten gleich mit.
2. Der Sicherheitsbericht. Vor dem Inverkehrbringen muss die verantwortliche Person sicherstellen, dass das Produkt eine Sicherheitsbewertung durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht nach Anhang I erstellt wurde (Artikel 10). Die Bewertung übernimmt eine qualifizierte Person: Das Gesetz verlangt einen Hochschulabschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach. Berücksichtigt werden die beabsichtigte Verwendung und die Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in der fertigen Rezeptur. Bei einem Peptid-Serum heißt das: Betrachtet wird das Peptid im fertigen Produkt, nicht nur der Rohstoff. Wie solche Bewertungen bei Peptiden aussehen, erklärt der Beitrag zum SCCS-Rahmen für kosmetische Peptide.
3. Die Produktinformationsdatei. Das ist die Akte zum Produkt, kurz PIF. Sie enthält unter anderem die Produktbeschreibung, den Sicherheitsbericht und die Herstellungsmethode samt Erklärung zur guten Herstellungspraxis. Die verantwortliche Person bewahrt sie zehn Jahre auf, gerechnet ab dem Inverkehrbringen der letzten Charge, und hält sie an der Anschrift bereit, die auf dem Etikett steht (Artikel 11). Die vollständige Akte sehen nur die zuständigen Behörden. Einige Angaben daraus, etwa die Zusammensetzung und vorhandene Daten zu unerwünschten Wirkungen, muss die verantwortliche Person aber auch der Öffentlichkeit leicht zugänglich machen (Artikel 21). Ein Nachweis der beworbenen Wirkung gehört hinein, „wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist“. Eine allgemeine Pflicht, Wirksamkeit nachzuweisen, folgt daraus nicht. Wer aber mit einer Wirkung wirbt, muss sie belegen können.
4. Die CPNP-Meldung. CPNP steht für Cosmetic Products Notification Portal, die Online-Meldestelle der EU-Kommission. Vor dem Inverkehrbringen meldet die verantwortliche Person dort Kategorie und Name des Produkts, ihre Anschrift, bei Importen das Herkunftsland, einen Ansprechpartner und weitere Angaben (Artikel 13). Das Portal ist kostenlos, eine weitere nationale Meldung ist nicht nötig. Die Daten sind nicht öffentlich: Zugriff haben Behörden, Giftnotrufzentralen, verantwortliche Personen und Händler.
5. Das Etikett. Es ist das einzige Glied, das Käufer selbst sehen. Name und Anschrift auf der Packung verbinden die Dose mit allen anderen Gliedern. Wie man das in dreißig Sekunden prüft, steht weiter unten.
Eine Meldung ist keine Zulassung
Kosmetik durchläuft in der EU kein Zulassungsverfahren wie ein Arzneimittel. Die Verantwortung liegt bei der Person, die das Produkt auf den Markt bringt, und sie dokumentiert selbst, dass es den Anforderungen entspricht.
Die Meldung belegt also, dass jemand Verantwortung übernommen hat, nicht dass ein Produkt wirkt. Auch „sicher, weil gemeldet“ stimmt so nicht: Sie ist eine Voraussetzung für den Marktzugang, kein Prüfsiegel. Papier ist geduldig, aber ohne diese Unterlagen gibt es keinen legalen Verkauf, und mit ihnen gibt es eine Adresse, an die sich Behörden wenden können.
Zurück zur Dose ohne Adresse: Ihr fehlt das sichtbare erste Glied der Kette. Ohne EU-Anschrift ist nicht erkennbar, wer den Sicherheitsbericht verantwortet und wo die Produktinformationsdatei liegt. Schon das verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 19. Und nach Artikel 4 darf ein Kosmetikprodukt ohne benannte verantwortliche Person in der EU gar nicht in Verkehr kommen. Zuständig für solche Fälle ist die Marktüberwachung der Länder. Schädlich ist das Serum damit nicht automatisch, aber niemand steht erkennbar dafür gerade.
Nach welchen Kriterien Werbeaussagen zulässig sind, regeln Artikel 20 der Kosmetikverordnung und eine eigene Kommissionsverordnung, erklärt im Beitrag zur Verordnung 655/2013. Und wo die Grenze zwischen Kosmetik und Arzneimittel verläuft, zeigt der Fall des EuGH-Urteils zum Wimpernserum.
Wer kontrolliert das?
Kontrolliert wird nicht vorab, sondern hinterher. In Deutschland übernehmen das die Überwachungsbehörden der Länder. Sie können die Produktinformationsdatei an der Etikettenadresse einsehen und Proben ins Labor geben (Artikel 22). Finden sie Mängel, muss die verantwortliche Person nachbessern, das Produkt zurücknehmen oder zurückrufen (Artikel 25). Bei ernster Gefahr für die Gesundheit greift die Behörde selbst ein (Artikel 27). Auch Händler müssen selbst prüfen, etwa ob die Pflichtkennzeichnung vorhanden ist (Artikel 6). Die deutsche Sprachpflicht und weitere Pflichten sind in der KosmetikV zusätzlich als Ordnungswidrigkeiten erfasst (§ 9).
Fünf Blicke auf die Packung, dreißig Sekunden
Artikel 19 der Verordnung legt fest, was „unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar“ auf Behältnis und Verpackung stehen muss. Fünf Punkte lassen sich schnell prüfen:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei Importen zusätzlich das Ursprungsland. Fehlt die Anschrift, bleibt offen, wer geradesteht. Eine Adresse im Impressum eines Shops ersetzt diese Angabe nicht, denn Artikel 19 verlangt sie auf Behältnis und Verpackung.
- Haltbarkeitsangabe. Entweder ein Mindesthaltbarkeitsdatum („Mindestens haltbar bis“) oder, bei Produkten, die länger als 30 Monate haltbar sind, der Zeitraum, wie lange das Mittel nach dem Öffnen verwendbar ist.
- Chargennummer oder ein anderes Zeichen zur Identifizierung. Ohne sie lässt sich ein Rückruf kaum zuordnen.
- Deutsche Pflichtangaben. Nach § 4 KosmetikV müssen Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck auf Deutsch stehen.
- Zutatenliste. Sie trägt die Überschrift „Ingredients“ und verwendet die INCI-Bezeichnungen, bei Peptiden etwa „Palmitoyl Tripeptide-1“. Wie man sie liest, zeigt die INCI-Lesehilfe.
Bei kleinen Behältnissen dürfen einzelne Angaben nur auf der Umverpackung oder einem Beizettel stehen. Fehlt eine kleinere Angabe, ist das ein Grund nachzufragen. Fehlt dagegen die EU-Anschrift, fehlt das erste Glied der Kette.
Was dieser Artikel nicht abdeckt
Die Pflichtenkette betrifft Kosmetik. Wirkstoffe, die als „Research use“ oder „nicht für den menschlichen Gebrauch“ angeboten werden, sind kein Kosmetikrecht, sondern ein anderes Feld (mehr dazu in der Übersicht zur Rechtslage in der DACH-Region). Wer eine rechtssichere Einschätzung zu einem konkreten Produkt oder Vertrieb braucht, fragt eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt. Dieser Artikel erklärt nur die Systematik.
Hinter dem Döschen stehen im besten Fall also ein Name, eine Adresse, ein Sicherheitsbericht und eine Meldung. Ob das Serum hält, was die Werbung verspricht, steht darin nicht, wohl aber, wen man fragen kann.