„Ich verkaufe nur, die Claims kommen vom Hersteller.“ Dieser Satz hält sich in Shop-Betreiber-Gruppen hartnäckig. Er klingt plausibel: Der Hersteller liefert den Produkttext mit, der Händler kopiert ihn. Ob das vor Gericht trägt, ist seit Juni 2025 offiziell offen. Der Bundesgerichtshof durfte es nicht allein entscheiden und hat den EuGH gefragt.
Eine Creme, ein Satz, eine Abmahnung
Eine Händlerin bewarb eine Gesichtscreme mit einem Satz, den der Hersteller geliefert hatte: Ein pflanzlicher Inhaltsstoff „fördere die Zellerneuerung und schütze vor freien Radikalen“. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen sie. Das Landgericht gab dem Verband recht. Das Oberlandesgericht hielt die „Zellerneuerung“ zwar für nicht belegt, nahm die Händlerin aber aus der Haftung. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und am 17.06.2025 zwei Fragen nach Luxemburg geschickt. Namen lassen wir weg, es geht um die Rechtsfrage.
Eine Entscheidung ist das noch nicht, der BGH fragt nach. Geht es um die Auslegung von EU-Recht, muss das letzte nationale Gericht die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Juristen nennen das Vorabentscheidungsverfahren. Es dauert meist deutlich über ein Jahr.
Zwei Rollen, die man leicht verwechselt
Im Mittelpunkt des Kosmetikrechts steht die Verantwortliche Person. Wer das ist und was sie leisten muss, erklären wir im Beitrag zur Verantwortlichen Person bei Peptid-Seren. Der Händler ist eine andere Rolle. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verteilt die Pflichten grob so:
| Rolle | Kernpflichten laut Verordnung | Bezug zu Werbeaussagen |
|---|---|---|
| Hersteller / Verantwortliche Person (Art. 4, 5) | Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, Meldung im EU-Notifizierungsportal CPNP | Muss die beworbenen Funktionen belegen können (Art. 11 Abs. 2 lit. d, Art. 20 i. V. m. VO 655/2013) |
| Händler (Art. 6) | „Gebührende Sorgfalt“ bei der Abgabe, Handeln bei erkennbaren Mängeln | Offen: wie weit reicht die Sorgfalt bei übernommenen Claims? |
| Händler unter eigenem Namen (Art. 4 Abs. 6) | Kann selbst zur Verantwortlichen Person werden | Dann gelten die Herstellerpflichten |
Die mittlere Zeile ist der Streitpunkt.
Die Frage nach Luxemburg
Die beiden Vorlagefragen, sinngemäß wiedergegeben; maßgeblich ist der Beschluss selbst:
- Prüfpflicht: Hat ein Händler schon deshalb „Grund zu der Annahme“, dass ein Hersteller-Claim nicht den Anforderungen genügt (so formuliert es Art. 6 Abs. 3 der Kosmetikverordnung), weil er den Text einfach übernimmt, ohne die Belege zu prüfen? Oder greift diese Pflicht erst unter bestimmten Voraussetzungen, und wenn ja, unter welchen?
- Verhältnis zweier EU-Rechtsakte: Schließen die speziellen Händlerregeln der Kosmetikverordnung aus, dass dieselbe Händlerwerbung zusätzlich als irreführende Geschäftspraxis nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, in Deutschland im UWG umgesetzt) gewertet wird?
Zur zweiten Frage: Wenn die Kosmetikverordnung den Händler eigens regelt, darf das allgemeine Lauterkeitsrecht dann zusätzlich strengere Maßstäbe anlegen? Regelt das Spezialrecht die Händlerpflichten abschließend, ließe sich über den Umweg der allgemeinen Richtlinie keine strengere Haftung konstruieren. Passt Art. 6 dagegen nicht auf übernommene Werbung, sähe es anders aus. Genau das will der BGH geklärt haben.
Warum die Frage so viele Shops betrifft
Kleine Online-Händler haben selten ein eigenes Labor und keine Dossiers mit Studien. Sie verlassen sich auf das, was der Hersteller liefert: Produkttext, Bilder, Claims. Diese Arbeitsteilung steht in der Vorlage auf dem Prüfstand, und beide Seiten haben ein Argument. Die strenge Lesart geht so: Wer mit einer Aussage wirbt, macht sie sich zu eigen, und Verbraucher sehen den Shop, nicht den Hersteller. Die mildere hält dagegen: Die Verordnung weist die Belegpflicht ausdrücklich der Verantwortlichen Person zu, und an die Unterlagen kommt der Händler nur über den Hersteller. Eine volle Prüfpflicht würde die in Art. 6 eigens geregelten Händlerpflichten fast überflüssig machen.
Was der BGH andeutet
Der BGH legt sich nicht fest, lässt aber eine Richtung erkennen. Im Vorlagebeschluss (I ZR 78/24) hält er es für möglich, dass ein Händler jedenfalls dann „Grund zu der Annahme“ hat, wenn er durch eine Abmahnung erfährt, dass die Funktionen nicht hinreichend belegt seien. Ist die Abmahnung konkret genug, müsse er sie nach Ansicht des Senats zum Anlass einer Überprüfung nehmen. Die Nachweise lassen sich laut Beschluss beim Hersteller anfordern, und die Prüfung anhand der in der Produktinformationsdatei hinterlegten Belege hält der Senat für „unschwer möglich“.
Der Händler muss in dieser Sicht also nicht selbst forschen, sondern nachfragen und das Produkt im Zweifel aus dem Angebot nehmen, bis die Lage geklärt ist. Offen bleibt, ob schon vor einer Abmahnung etwas von ihm verlangt wird; darum geht es in Frage 1. Die Sicht des Senats ist eine vorläufige Einschätzung, kein Ergebnis: Der EuGH ist daran nicht gebunden und kann die Fragen enger, weiter oder anders beantworten.
Der Maßstab: Was überhaupt belegt sein muss
Unabhängig vom Ausgang der Vorlage steht der Prüfmaßstab für Claims fest. Art. 20 der Kosmetikverordnung verbietet Werbeaussagen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht hat. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 nennt dafür sechs Kriterien, darunter Wahrheitstreue und Belegbarkeit; wir haben sie im Beitrag zu den sechs EU-Kriterien für Werbeaussagen durchgespielt.
Dazu kommt die deutsche Rechtsprechung. Im Verfahren I ZR 36/14 hat der BGH 2016 festgehalten: Wer mit einer Wirkung wirbt, muss sie im Streitfall belegen, und die Belegbarkeit verlangt nach den EU-Kriterien nicht automatisch den höchsten wissenschaftlichen Standard. Art. 20 gilt dem BGH außerdem als Marktverhaltensregel, also als Vorschrift, die fairen Wettbewerb schützt. Wer sie bricht, handelt nach § 3a UWG unlauter, und Wettbewerber wie Verbände können abmahnen.
Was das für Peptid-Seren bedeutet
Peptid-Seren sind hier ein Beispiel, kein Befund. Herstellertexte versprechen dort gern „glättet Falten“, „unterstützt die Zellerneuerung“ oder „fördert den Kollagenaufbau“. Solche Formulierungen sind generisch und stehen auf vielen Kosmetikprodukten.
Bei Peptid-Seren ist die Kette dahinter oft länger als bei der Gesichtscreme im Ausgangsfall: Steht im Produkttext eine Prozentzahl, kann sie aus Tests des Rohstoffherstellers stammen; die Marke übernimmt sie, der Shop kopiert sie. Der Händler steht dann zwei Stufen vom Beleg entfernt, und um diese Distanz kreist Frage 1. Die Abgrenzung zu Produkten, die wegen ihrer Wirkaussage als Arzneimittel gelten könnten, ist ein eigenes Thema, das wir im Beitrag zum EuGH-Urteil über ein Wimpernserum beschrieben haben.
Stand
Das Verfahren ist anhängig; ein Urteil ist nach unserem Kenntnisstand (Stand 10.10.2026) nicht ergangen, der Verfahrensstand konnte nicht bei der Quelle bestätigt werden. Das Register des Gerichtshofs zeigt den aktuellen Stand. Das LG Düsseldorf hatte die Händlerin noch verurteilt, das OLG Düsseldorf sie aus der Haftung genommen.
„Ich verkaufe nur, die Claims kommen vom Hersteller“: Bis Luxemburg antwortet, ist dieser Satz keine Rechtsposition, sondern eine Wette. Wie hoch der Einsatz ist, hängt an einem Wort aus Art. 6: gebührend.
Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage und den Stand eines laufenden Verfahrens (Stand 10.10.2026). Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall. Wir aktualisieren ihn, sobald Schlussanträge oder eine Entscheidung vorliegen.