Zwei Seren im Regal, eins für 19 €, eins für 129 €, auf beiden steht “dermatologisch getestet”. Typische Forenfrage dazu: “Heißt das nicht, ein Hautarzt hat bestätigt, dass es wirkt?” Nein. Der Satz ist nicht gesetzlich definiert, kein Gütesiegel und nicht behördlich geprüft. Der EuGH hat schon 2002 beschrieben, was ein durchschnittlicher Käufer darunter verstehen kann: einen Test zu den Auswirkungen auf die Haut, ein günstiges Ergebnis, gute Verträglichkeit oder zumindest Unschädlichkeit. Von Falten, Straffung oder einer anderen konkreten Wirkung steht da nichts. (Beide Seren sind erfunden, wie alle Beispiele hier.)

Was Käufer laut EuGH darunter verstehen

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen C-99/01, Urteil vom 24.10.2002, Slg. 2002, I-9375. Gegen zwei österreichische Geschäftsführer liefen Verwaltungsstrafverfahren, weil auf ihren Produkten, einer flüssigen Seife und einem Haarpflegemittel, “dermatologisch getestet” stand. Österreichs Behörden sahen darin ein Risiko: Ohne Angaben zu Gegenstand und Ergebnis der Gutachten könne die unrichtige Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen entstehen.

Der EuGH sah das anders. Maßstab war der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, jedenfalls solange ein Irrtum die Gesundheit nicht gefährdet (Rn. 31, 35). Der Satz könne bei ihm “nur die Vorstellung wecken, dass das Mittel einem Test zur Ermittlung seiner Auswirkungen auf die Haut unterzogen wurde”, mit günstigem Ergebnis, und dass festgestellt wurde, “dass es für die Haut gut verträglich oder zumindest unschädlich ist” (Rn. 32).

Verträglich ist nicht dasselbe wie wirksam. Die einzige Feststellung, die das Gericht benennt, betrifft die Verträglichkeit: Das Mittel wurde auf seine Auswirkungen auf die Haut getestet und ist gut verträglich oder zumindest unschädlich. Welche Wirkung gemessen wurde und ob es um Fältchen ging, erfährt der Käufer daraus nicht. Ob ein Peptid-Serum Fältchen mindert, ist eine andere Behauptung, und sie braucht einen eigenen Beleg.

Was der EuGH entschieden hat, und was nicht

Entschieden wurde eine Zuständigkeitsfrage, keine Qualitätsfrage. Weil der Satz so verstanden niemanden in die Irre führt, war das österreichische Verbot strenger, als die damalige Richtlinie erlaubte (Rn. 35 und 36). Die damalige Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG regelte die Werbung für Kosmetik abschließend. Strengere nationale Regeln gegen irreführende Werbung waren deshalb nicht erlaubt. Daraus folgte zweierlei:

  • Ein Mitgliedstaat darf den Hinweis auf ein ärztliches Gutachten (hier: “dermatologisch getestet”) nicht allein deshalb verbieten, weil auf der Packung nichts zu Gegenstand und Ergebnis des Gutachtens steht.
  • Er darf den Satz auch nicht von einer vorherigen Genehmigung durch den Minister abhängig machen.

Nicht entschieden hat der EuGH, wie ein solcher Test aussehen muss. Das Urteil nennt keine Mindestanforderungen an Probandenzahl, Dauer oder Methode. Und zu “klinisch getestet”, das in der Vorlagefrage ebenfalls auftauchte, äußerte sich das Gericht ausdrücklich nicht, weil es mit dem Ausgangsfall nichts zu tun hatte.

Zwei Gedanken aus dem Urteil sind trotzdem hilfreich. Erstens wies der EuGH darauf hin, dass die nationalen Behörden diese Ergebnisse überwachen können. Zweitens nannte er Art. 7a der Richtlinie: Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person musste Informationen über unerwünschte Wirkungen und, wo die Art der Wirkung oder des Produkts das rechtfertigt, den Nachweis der angepriesenen Wirkung für die Behörden bereithalten. Kontrolliert wird also hinterher, durch die Behörden. Ein Siegel vorn auf der Flasche gehört nicht dazu.

BGH 2010: Wer behauptet, muss belegen

Bis zum BGH ging ein Streit um die Wirkbehauptung für ein Haarpflegemittel. Das Urteil I ZR 23/07 vom 21.01.2010 betrifft eine andere Aussage und das damalige deutsche Recht (§ 27 LFGB im Licht der Kosmetikrichtlinie); den EuGH-Fall zieht der BGH nur als Stütze heran. Wer mit einer Wirkung wirbt, trägt nach Rz. 17 die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Aussage und muss sie gegebenenfalls beweisen. Dass eine Wirkung durch Tests nachgewiesen ist, zählt der BGH mit Verweis auf das EuGH-Beispiel “dermatologisch getestet” selbst zu den Merkmalen eines Mittels, die nicht vorgetäuscht werden dürfen (Rz. 15). Die Revision der Werbenden hatte Erfolg: Der BGH hob das Verbot auf und verwies die Sache an das OLG Hamm zurück, weil schon eine einzelne Arbeit genügen kann, wenn sie auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (Rz. 18 und 19). Wie gut ein Test hinter “dermatologisch getestet” sein muss, lässt sich daraus nicht ablesen.

Einordnung: Was davon heute noch trägt

Beide Entscheidungen betreffen die aufgehobene Richtlinie 76/768/EWG. An ihre Stelle sind die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 und die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 getreten. Art. 20 Abs. 1 der Kosmetikverordnung verbietet, bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung Merkmale oder Funktionen vorzutäuschen, die das Produkt nicht besitzt. Die sechs Prüfkriterien der Verordnung 655/2013 erklärt der Beitrag Kosmetik-Werbeaussagen: die 6 EU-Kriterien. Dort steht auch, wie das Technical Document der EU-Arbeitsgruppe den Begriff beschreibt (Tests am Menschen unter Aufsicht eines Dermatologen, Verbraucher-Selbsteinschätzungen genügen nicht) und warum es nicht rechtsverbindlich ist. Das wiederholen wir hier nicht.

Der Wortlaut ist nahezu gleichlautend mit der alten Richtlinie: Deren Art. 6 Abs. 3 untersagte, bei Etikettierung, Aufmachung für den Verkauf und Werbung Merkmale “vorzutäuschen”, die die Erzeugnisse nicht besitzen (so zitiert in Rn. 3 des EuGH-Urteils). Neu ist unter anderem “oder Funktionen”. Das spricht dafür, dass die Lesart des EuGH weiter trägt; entschieden hat er zu Art. 20 aber nichts.

Was folgt daraus heute? Unsere Einordnung: Die Logik des Urteils lebt weiter. Dass die Verbraucher-Beschreibung (“Test, positives Ergebnis, verträglich”) der Maßstab für die Irreführungsprüfung ist, passt zum Verbraucherleitbild der Verordnung 655/2013. Und dass der Werbende sich auf Belege stützen muss, die er bereithält, entspricht dem Kriterium der Belegbarkeit. Ob ein Gericht den Satz heute genauso beurteilen würde, ist damit nicht gesagt.

Was der Satz sagt und was nicht

Der Satz sagt aus (laut EuGH-Verständnis)Der Satz sagt nicht aus
Es gab einen Test zu den Auswirkungen auf die HautWelche Wirkung gemessen wurde, etwa gegen Falten
Das Ergebnis war günstigWie viele Personen getestet wurden
Das Mittel ist für die Haut gut verträglich oder zumindest unschädlichOb es eine Vergleichs- oder Placebogruppe gab
Wie lange und wie gründlich getestet wurde
Wer geprüft hat und nach welchem Standard
Ob eine Behörde den Test je angesehen hat

Wie begrenzt ein Test ohne Vergleichsgruppe ist, zeigt der Beitrag zum Vehikel-Effekt und zur Open-Label-Studie. Dass der Satz erlaubt ist, sagt nichts darüber, wie aussagekräftig der Test dahinter war.

Eine Checkliste fürs Serum-Regal

Die folgenden Fragen sind als Lesehilfe gedacht, nicht als Handlungsanleitung für Hersteller. Das Etikett lässt sie oft offen:

  • Steht neben “dermatologisch getestet” etwas zur Art des Tests, zur Zahl der Teilnehmenden oder zum Ergebnis? Verpflichtend ist das laut EuGH-Urteil nicht, aber es zeigt, wie viel der Hersteller preisgeben will.
  • Steht auf der Packung eine verantwortliche Person mit EU-Anschrift? Ihre Adresse ist der Ansprechpartner für Nachfragen. Was sie vorhalten muss, erklärt der Beitrag zur verantwortlichen Person und zum CPNP.
  • Steht da, worauf sich der Test bezieht, auf das fertige Serum oder auf einen Rohstoff? Meist nicht.
  • Was steckt überhaupt drin? Die INCI-Liste zeigt es, aber nicht in welcher Menge.
  • Steht daneben eine Wirkaussage (“glättet”, “strafft”)? Dann braucht diese Aussage einen eigenen Beleg. Der Satz zur Verträglichkeit deckt sie nicht ab.

Wer sich fragt, was ein Händler bei übernommenen Werbeaussagen riskiert, findet den Zusammenhang im Beitrag zur Händlerhaftung (EuGH C-435/25).

Zurück zu den beiden Seren: Der Satz auf dem 19-€-Serum und der auf dem 129-€-Serum versprechen dasselbe: einen Test, der günstig ausging. Welcher Test es war, steht auf keiner der beiden Flaschen. Und ob das Serum wirkt, beantwortet keiner der beiden Sätze.


Hinweis: PeptidRadar liefert Information, keine medizinische Beratung. Die Inhalte ersetzen kein Arzt-Patienten-Gespräch. Bei gesundheitlichen Fragen wende dich an deinen Arzt oder Apotheker. Dies ist keine Rechtsberatung.