Du stehst im Drogeriegang vor zwei Peptid-Seren. Auf dem einen prangt „ohne Parabene, ohne Silikone, ohne Duftstoffe“. Auf dem anderen steht nichts davon. Fühlt sich das erste automatisch sicherer an? Genau dieses Gefühl ist der Grund, warum EU-Fachleute den „frei von“-Aussagen ein eigenes Kapitel gewidmet haben.

Kurzantwort: Ein „frei von“ ist eine Behauptung über das, was fehlt. Behauptungen muss man belegen können, auch wenn es um ein Nichts geht. Ob ein Claim das schafft, zeigt der Abgleich mit der Zutatenliste. Und die EU-Leitlinie dazu ist ein Hilfsmittel, kein Gesetz.

Die Zeile auf der Flasche ist ein Claim

Dreh die erste Flasche um. Für das Gesetz ist „ohne Parabene“ genau so eine Werbeaussage wie das große „Peptid-Komplex“ auf der Vorderseite. Nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen Texte, Namen, Bilder und andere Zeichen nicht so verwendet werden, dass sie dem Produkt Merkmale oder Funktionen zuschreiben, die es nicht hat.

Wie man das prüft, regelt die Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Sie nennt sechs gemeinsame Kriterien: Rechtskonformität, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Fairness und fundierte Entscheidungsfindung. Sie gilt nach ihrem Art. 3 seit dem 11. Juli 2013 und für jeden Claim, egal in welchem Medium. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den Werbeaussagen nach VO 655/2013.

Für den Claim geradestehen muss die verantwortliche Person (Art. 5 der Kosmetikverordnung), in der Regel Hersteller oder Importeur, deren Name und Anschrift auf der Packung stehen. Was sie sonst leisten muss, erklärt der Beitrag zu CPNP und verantwortlicher Person.

Der Prüfkatalog neben der Packung

Die sechs Kriterien sind bewusst allgemein gehalten. Für die Praxis gibt es deshalb das Technical Document on Cosmetic Claims. Man kann es sich als Prüfkatalog vorstellen, den ein Kosmetik-Überwacher im Landesamt neben die Packung legt. Gleich auf der ersten Seite stellt das Original klar, was es ist und was nicht. Sinngemäß übersetzt: ein „Werkzeug“, das bewährte Praxis für die Einzelfallanwendung durch die Mitgliedstaaten sammelt. Rechtsverbindlich ist es nicht. Ob ein Claim zulässig ist, entscheiden nationale Behörden und Gerichte; das letzte Wort zur Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof.

Kurios: Das Papier liegt auf den Servern der EU und trägt doch den Satz, es sei „kein Dokument der Europäischen Kommission“. Entstanden ist es in der Unterarbeitsgruppe Claims, gebilligt hat es die Arbeitsgruppe Kosmetische Mittel. Die offizielle Position der Kommission gibt es nach eigener Aussage nicht wieder.

Die hier relevante Fassung vom 3. Juli 2017 brachte Annex III („Free from claims“) und Annex IV („Hypoallergenic“), nach Absprache der Arbeitsgruppe anzuwenden ab dem 1. Juli 2019. Das Datum gilt für das Papier, nicht für die Verordnung 655/2013.

Drei Flaschen, sechs Kriterien

Annex III umfasst im Original knapp drei Seiten (S. 12 bis 14) und geht die sechs Kriterien für „frei von“-Aussagen durch. Am besten versteht man sie an drei gedachten Flaschen, keine davon ein echtes Produkt:

Flasche 1: „Ohne Kortikosteroide“. Der Stoff ist ohnehin verboten, Kortikosteroide haben in Kosmetik nichts zu suchen. Genau diesen Fall nennt das Dokument als Beispiel zur Rechtskonformität: Ein „frei von“ bei verbotenen Stoffen soll nicht verwendet werden. Der Claim verkauft Selbstverständliches als Besonderheit, als würde ein Bäcker mit „ohne Sägespäne“ werben.

Verwandt damit ist das Kriterium der Redlichkeit. Kein „frei von“ für Stoffe, die in dieser Produktart kaum eingesetzt werden. Kein „frei von allergisierenden Stoffen“, weil sich die Abwesenheit jedes Allergierisikos nicht garantieren lässt. Und kein „ohne Konservierungsmittel“, wenn andere Inhaltsstoffe konservierend wirken, auch wenn sie nicht in Anhang V stehen, der Liste zugelassener Konservierungsstoffe. Das Beispiel im Dokument: Alkohol. Eine Ausnahme lässt es zu, wenn der Hersteller belegen kann, dass der Stoff nicht zum Keimschutz beiträgt, etwa per Belastungstest der Rezeptur ohne ihn.

Flasche 2: „Parabenfrei“. Das ist der Klassiker im Regal, und anders als bei Flasche 1 geht es um Stoffe, von denen einige ausdrücklich zugelassen sind. Hier liegt das Fairness-Problem. Jedes Kosmetikprodukt muss sicher sein, sagt das Dokument, und „frei von“-Aussagen sollen nicht herabsetzen, besonders dann nicht, wenn sie vor allem auf einer vermuteten negativen Wahrnehmung der Sicherheit eines Stoffs beruhen. Bestimmte Parabene seien bei vorschriftsgemäßer Verwendung sicher, schreibt es, und „frei von Parabenen“ solle nicht akzeptiert werden, weil es die ganze Gruppe abwerte. Dasselbe nennt es für Phenoxyethanol und Triclosan. Die Zeile macht aus Stoffen, die in Anhang V mit Höchstmengen zugelassen sind, ein Warnsignal, ohne dass das Produkt dadurch nachweislich etwas anderes leistet. Wofür Konservierer überhaupt gebraucht werden und was Anhang V regelt, steht im Beitrag zur Konservierung im Peptid-Serum.

Flasche 3: „Ohne Duftstoffe“. Hier greifen Wahrheitstreue und Redlichkeit ineinander. Wer mit dem Fehlen einer Funktionsgruppe wirbt, etwa Konservierungsmittel oder Farbstoffe, sollte keinen Stoff dieser Gruppe enthalten. Unter Redlichkeit steht im Dokument: „Frei von Parfum“ sollte nicht verwendet werden, wenn ein Inhaltsstoff im Produkt eine Duftfunktion erfüllt, egal welche anderen Funktionen er hat. Es genügt also nicht, dass das Wort „Parfum“ fehlt. Wer einen konkreten Stoff ausschließt, soll ihn weder enthalten noch freisetzen: „Frei von Formaldehyd“ passt nicht zu einem Produkt mit einem Formaldehydabspalter, einem Konservierer, der nach und nach kleine Mengen Formaldehyd abgibt. Welche Duftstoffe gekennzeichnet werden müssen, erklärt der Beitrag zur Duftstoff-Kennzeichnung.

Beim „ohne Silikone“ aus dem Drogeriegang ist die Prüfung banal und läuft über die INCI-Liste, also die international einheitlichen Zutatenbezeichnungen. Steht dort ein Stoff auf -cone, -conol oder -siloxane (etwa Dimethicone; die Endungen sind eine Faustregel, keine vollständige Liste), ist der Claim falsch. Das Dokument führt schon in Annex I als Beispiel an, dass „silikonfrei“ nicht auf ein Produkt gehört, das Silikon enthält. Das macht den Silikon-Claim zum einfachsten der vier Fälle: Du kannst ihn in dreißig Sekunden selbst nachprüfen.

Zwei Kriterien bleiben. Zur Belegbarkeit: Das Fehlen eines Stoffs soll durch geeignete, nachprüfbare Nachweise belegt sein. Und die Gegenseite, die fundierte Entscheidung: „Frei von“-Aussagen sollen zulässig sein, wenn sie einer bestimmten Zielgruppe eine informierte Wahl ermöglichen, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind. Die Beispiele: „ohne Alkohol“ im Mundwasser für die Familie, „ohne tierische Inhaltsstoffe“ für vegane Produkte, „ohne Aceton“ beim Nagellack für Menschen, die den Geruch meiden wollen.

Zur Einordnung, bevor du die Flaschen im Regal verurteilst: Das ist eine Haltung der Arbeitsgruppe, die Behörden bei der Prüfung heranziehen können. Ob ein konkreter Claim auf einem konkreten Produkt zulässig ist, lässt sich daraus nicht ablesen. Wer „ohne Parabene“ in der Presse als „verboten“ liest, sollte den Annex selbst danebenlegen: Er formuliert vorsichtiger, „should not be accepted“, sinngemäß „sollte nicht akzeptiert werden“.

So prüfst du ein „frei von“ selbst

Zurück im Drogeriegang. Mit den drei Flaschen im Kopf liest du die Packung anders: nicht als Versprechen, sondern als Behauptung, die zur Zutatenliste passen muss. Dafür brauchst du kein Labor und keine Chemiekenntnisse, nur die Rückseite und ein paar Minuten.

  1. Claim abschreiben. Wörtlich: „ohne Duftstoffe“ ist etwas anderes als „ohne zugesetzte Duftstoffe“.
  2. Zutatenliste danebenlegen. INCI-Namen lesen. Die Lesehilfe zur Zutatenliste hilft beim Übersetzen.
  3. Gruppe statt Einzelstoff prüfen. Bei „ohne Konservierer“ oder „ohne Duftstoffe“ zählt die Funktion, nicht nur der bekannte Name.
  4. Fragen, wem der Claim nützt. Hilft er einer bestimmten Gruppe bei einer Entscheidung, etwa vegan lebenden Menschen? Oder soll er vor allem Misstrauen gegen einen zugelassenen Stoff säen?
  5. Absender suchen. Name und Anschrift der verantwortlichen Person stehen auf der Packung. Bei Unklarheiten ist sie die richtige Adresse.

Was daraus nicht folgt

Ein „frei von“ ist kein Gütesiegel. Dass ein Stoff fehlt, heißt nur, dass er fehlt. Konservierer haben eine Aufgabe: Sie schützen das Produkt vor Keimen. Auch umgekehrt gilt: Ein Serum ohne solche Zeilen ist nicht automatisch schlechter oder gefährlicher. Aussagen über Wirkung oder Verträglichkeit lassen sich aus einem „frei von“ nicht ableiten, ebenso wenig wie aus „clean“. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag zu Umweltaussagen und Clean Beauty. Wie Sicherheit bei kosmetischen Peptiden tatsächlich bewertet wird, steht im Beitrag zum SCCS-Rahmen.

Bei Peptid-Seren fällt etwas auf: Die „frei von“-Zeile ist oft lauter als jede Angabe zum Peptid selbst. Dabei beantwortet sie nur die Frage, was fehlt. Was ein Peptid im Produkt tatsächlich leisten kann, ist eine andere Frage mit anderen Belegen.


Allgemeine Information zum EU-Kosmetikrecht, keine Rechtsberatung. Der Beitrag behandelt EU-Recht und ein unverbindliches Auslegungsdokument, keine Einzelprodukte. Er ist weder ärztliche Beratung noch Produktempfehlung. Bei gesundheitlichen Beschwerden sind Arzt oder Apotheker die richtigen Ansprechpartner. Das Technical Document wurde am Original (Fassung 3. Juli 2017) am 30.10.2026 geprüft.