Im Kosmetikforum fragt jemand: „Das Serum ist ‚tierversuchsfrei‘ zertifiziert, die Marke verkauft aber auch in China. Geht das überhaupt, wenn in der EU doch alles verboten ist?“
Die kurze Antwort: Es kommt nicht darauf an, wo getestet wurde, sondern wofür die Ergebnisse gebraucht werden. Die lange Antwort hat mit zwei Verboten zu tun, die fast alle verwechseln.
Zwei Verbote, nicht eins
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EUR-Lex, konsolidierte Fassung vom 01.09.2025) enthält vier Tatbestände, die sich auf zwei Verbote verteilen:
- Das Vermarktungsverbot (lit. a und b): Nicht in Verkehr gebracht werden dürfen kosmetische Mittel, deren endgültige Zusammensetzung (lit. a) oder deren Bestandteile bzw. Kombinationen von Bestandteilen (lit. b) zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt wurden, nachdem eine validierte Alternativmethode auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde.
- Das Testverbot (lit. c und d): In der Gemeinschaft dürfen Tierversuche zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weder mit kosmetischen Fertigerzeugnissen (lit. c) noch mit Bestandteilen (lit. d) durchgeführt werden. Bei lit. d gilt das ab dem Datum, an dem validierte Alternativmethoden die Tierversuche ersetzen müssen.
An der kursiven Wendung, die in allen vier Buchstaben steht, hängt der Fall, den der EuGH 2016 entschieden hat.
Das Testverbot greift bei Versuchen in der EU zu Kosmetikzwecken. Das Vermarktungsverbot greift am Regal: Es entscheidet darüber, was auf den EU-Markt darf, egal woher es kommt. Das BfR fasst es so zusammen: Das Verbot gilt für Fertigprodukte sowie für Bestandteile und Kombinationen von Bestandteilen, und auch das Inverkehrbringen entsprechend getesteter Produkte ist verboten (BfR).
Die Stichtage
Die Stichtage hat Art. 18 Abs. 2 aus der Vorgänger-Richtlinie 2003/15/EG übernommen. Sie sind harte Endpunkte: Laut EU-Kommission gelten die Verbote seit dem 11.03.2009 (lit. a, b und d) bzw. seit dem 11.03.2013 unabhängig davon, ob eine tierversuchsfreie Alternative existiert (EU-Kommission). Die spätere Frist betrifft nur drei besonders komplexe Prüfziele bei lit. a und b: Toxizität bei wiederholter Verabreichung, Reproduktionstoxizität und Toxikokinetik, also die Frage, wie ein Stoff im Körper aufgenommen, verteilt und abgebaut wird (EUR-Lex, Art. 18 Abs. 2). Das Datum 2013 ist demnach die Ausnahme für drei Spezialfälle, nicht der Zeitpunkt, ab dem „alles“ verboten wurde.
Der Fall: Tests in China, Verkauf in Europa
Der Wortlaut enthielt eine Lücke, die ein Branchenverband nutzen wollte. Das Vermarktungsverbot nach lit. b greift demnach nur, wenn die Tierversuche zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden. Die European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI) argumentierte: Wenn ein Hersteller nur testet, weil China oder Japan es verlangen, geschieht das nicht zur Einhaltung der EU-Verordnung. Das Verbot gelte dann nicht (LTO).
Der EuGH sah das am 21.09.2016 anders (Rechtssache C-592/14, Fundstelle des Urteils). So fasst LTO die Kernaussage zusammen:
- Sind Ergebnisse von Tierversuchen im Sicherheitsbericht enthalten und damit für die Bewertung der Zulässigkeit des Produkts relevant, ist stets davon auszugehen, dass es sich um Versuche im Sinne der Verordnung handelt.
- Ob der Drittstaat die Versuche vorschreibt, ist deshalb unerheblich.
- Auch der Ort der Versuche spielt keine Rolle. Die Verbote sollen nicht umgangen werden können, denn die Verordnung will auch tierversuchsfreie Methoden fördern.
Der Sicherheitsbericht ist das Dossier, in dem ein Hersteller belegt, dass sein Produkt sicher ist. Genau dort entscheidet sich, ob Tierversuchsdaten im Spiel sind.
Die Grauzone: Wenn ein anderes Gesetz Tests verlangt
„Verboten in der EU“ heißt nicht: „Nirgends auf der Welt wurde je getestet.“ Das BfR nennt eine Ausnahme. Manche Bestandteile müssen als Chemikalien ohnehin nach REACH geprüft werden, ab einer Jahresmenge von über einer Tonne. Waren dafür Tierversuche erforderlich, dürfen die Ergebnisse auch in die Sicherheitsbewertung des Kosmetikprodukts einfließen. Das gilt nicht, wenn die Tests in Drittländern für eine Vermarktung außerhalb der EU durchgeführt wurden (BfR).
Unsere Einordnung: Das liegt auf der Linie des EuGH. Auch hier zählt nicht der Ort, sondern der Zweck. Ein Test, den das Chemikalienrecht der EU verlangt, darf in den Kosmetik-Sicherheitsbericht. Ein Test, der für den chinesischen Markt gemacht wurde, darf es nicht. Ein Pauschalsatz wie „Kosmetik in der EU ist garantiert ohne jeden Tierversuch entstanden“ ist deshalb nicht gedeckt.
Was das für ein Peptid-Serum heißt
Die Regel knüpft an Bestandteile an. Aus dem Wortlaut folgt: Ein Peptid-Wirkstoff, ein Konservierungsmittel und ein Lösungsmittel fallen unter dieselbe Logik.
Am stärksten trifft sie neue Wirkstoffe. Unsere Einordnung aus Art. 18: Ein neues Peptid für Kosmetik kann seine Sicherheitsdaten für den EU-Markt nicht aus neuen Tierversuchen zu Kosmetikzwecken beziehen, weder in der EU noch in einem Drittstaat. Ausnahme bleibt ein Test, den ein anderes EU-Regelwerk wie REACH verlangt. Wer heute ein neues Peptid ins Serum bringen will, ist deshalb auf tierversuchsfreie Prüfmethoden angewiesen. Wie die Sicherheitsbewertung kosmetischer Peptide dann aussieht, erklärt der Beitrag zum SCCS-Framework.
Wer im Unternehmen für den Sicherheitsbericht geradesteht, erklärt die Übersicht zur verantwortlichen Person und zum CPNP. Die Zutatenliste selbst lesen Sie mit der INCI-Lesehilfe.
Die Roadmap: Absicht, kein Gesetz
Anfang Juni 2026 hat die Europäische Kommission laut Cosmetics Business eine Roadmap zum schrittweisen Ausstieg aus Tierversuchen bei der chemischen Sicherheitsbewertung vorgestellt: 22 Maßnahmen in drei Säulen für 15 Bereiche (Cosmetics Business, 02.06.2026). Sie baut auf dem REACH-Rahmen auf. Unsere Einordnung: Es ist eine politische Absichtserklärung und kein bindendes Recht. An der Rechtslage für das Serum im Regal ändert sie heute nichts.
„Tierversuchsfrei“ auf der Packung
Das Gesetz sagt, was in der EU verkauft werden darf. Eine Definition dessen, was ein Aufdruck wie „tierversuchsfrei“ bedeuten muss, enthalten die hier genutzten Quellen nicht. Rechtlich ist er eine Werbeaussage. Für Werbeaussagen gelten allgemeine Maßstäbe wie Wahrheit und Belegbarkeit, die in der Kosmetik-Werbeaussagen-Verordnung 655/2013 für Claims angelegt sind. Die verwandte Logik bei Umweltaussagen steht im Beitrag zu „clean“-Claims und UWG. Eine Empfehlung, den Claim zu verwenden oder zu meiden, geben wir nicht.
Zurück zur Forumsfrage
Für die Frage aus dem Forum heißt das: Der China-Vertrieb allein macht ein Serum nicht illegal. Entscheidend ist, ob Tierversuchsdaten in seinem EU-Sicherheitsbericht stecken. Welche Unterlagen ein Hersteller dort tatsächlich führt, lässt sich von außen nicht beurteilen, und auf der Packung steht es nicht.
Zur Methode: Die Normtexte stammen aus EUR-Lex, die Stichtage aus der Darstellung der EU-Kommission, den Inhalt des EuGH-Urteils geben wir nach der Berichterstattung von LTO wieder, die Roadmap nach Cosmetics Business. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 16.10.2026.