Seit drei Tagen juckt das Kinn, genau so lange steht das neue Peptid-Serum im Bad. Die Packung nennt “Parfum”, mehr nicht. Sie fragen höflich beim Kundenservice nach, was das ist, und bekommen die ebenso höfliche Absage: “Rezepturen geben wir nicht heraus.” Stimmt das? Zur Hälfte. Die Rezeptur in Prozent bekommen Sie wirklich nicht. Die Verordnung verlangt aber mehr, als die meisten Absagen vermuten lassen.

Kurzantwort: Art. 21 der Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) verpflichtet die verantwortliche Person, bestimmte Angaben der Öffentlichkeit “mit geeigneten Mitteln leicht zugänglich” zu machen. Welche das sind, ist die interessantere Frage.

Eine Pflicht zur Bereitstellung, kein Auskunftsanspruch

Im Verordnungstext heißt der Artikel “Zugang der Öffentlichkeit zur Information” und steht in Kapitel VI, “Informationen für die Verbraucher”. Er sagt, die verantwortliche Person “gewährleistet”, dass die Angaben “der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln leicht zugänglich gemacht werden”.

Von einer Anfrage, einer Antwortfrist oder einem individuellen Anspruch steht dort nichts. Wie das Unternehmen den Zugang herstellt, auf der Website, über den Kundenservice oder anders, lässt die Verordnung offen. Die Mail an den Hersteller ist deshalb der praktische Weg, kein im Gesetz geregelter Hebel.

Wer ist der Adressat?

Die verantwortliche Person. Das ist das Unternehmen, das für die Einhaltung der Verordnung geradesteht, häufig Hersteller oder Importeur. Ihren “Namen oder ihre Firma” samt Anschrift muss die Packung nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a tragen. Händler und Drogerien kommen in Art. 21 nicht vor. Wer die verantwortliche Person ist und was sie sonst leisten muss, steht im Beitrag zu CPNP und verantwortlicher Person.

Was zugänglich sein muss

Drei Dinge muss das Unternehmen zugänglich machen, und nur eines davon steht schon auf der Packung.

Die Zusammensetzung. Gemeint ist die “qualitative und quantitative Zusammensetzung”. Qualitativ heißt: welche Stoffe enthalten sind. Das deckt sich weitgehend mit der Zutatenliste (INCI), die Sie in der Lesehilfe zur Zutatenliste finden. Ein Peptid-Wirkstoff steht dort unter seinem INCI-Namen, etwa “Palmitoyl Tripeptide-1”. Für ihn gilt nichts Besonderes: Art. 21 betrifft jedes kosmetische Mittel.

Die Duftstoff-Mischung. Parfum ist kein Inhaltsstoff, sondern ein Sammelbehälter. Für diesen Behälter verlangt Art. 21 “die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten”. Die Mischung ist damit eindeutig benannt. Man kann sie wiedererkennen und bei einer ärztlichen Abklärung nennen, auch wenn ihr Inhalt Betriebsgeheimnis bleibt. Die Einzelstoffe darin verlangt der Artikel nicht. Auf der Packung stehen bestimmte Duftstoff-Allergene ohnehin einzeln. Wie das aussieht, erklärt der Beitrag zur Duftstoff-Kennzeichnung.

Dabei fällt eine Eigenheit des Wortlauts auf: Die Angabe zur Identität des Lieferanten nennt Art. 21 ausdrücklich nur “bei Riech- und Aromastoffen”. Für andere Inhaltsstoffe, auch für Peptid-Wirkstoffe, steht eine solche Lieferantenangabe nicht im Text. Wo ein Rohstoff herkommt, muss das Unternehmen nach diesem Artikel also nicht offenlegen. Das ist eine Lesart des Wortlauts, keine Aussage darüber, wie Marken tatsächlich einkaufen.

Daten zu unerwünschten Wirkungen. Vorhandene Daten über unerwünschte und schwere unerwünschte Wirkungen, die das Mittel bei der Anwendung hervorgerufen hat, gehören ebenfalls dazu. Wie solche Reaktionen definiert und gemeldet werden, steht im Beitrag zur Kosmetovigilanz nach Art. 23. Über Art. 21 sollen die gesammelten Daten auch die Öffentlichkeit erreichen, nicht nur die Behörden.

Wo die Grenze verläuft

Der Artikel beginnt mit einem Vorbehalt: “Ungeachtet des Schutzes vor allem der Geschäftsgeheimnisse und der Rechte am geistigen Eigentum”. Die Pflicht gilt also, aber der Schutz von Rezeptur-Know-how bleibt bestehen. Der Folgesatz des Artikels zeigt, wie weit dieser Schutz reicht: Die quantitativen Angaben “beschränken sich auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008”.

Das ist die CLP-Verordnung über die Einstufung von Chemikalien. Nach ihrem Art. 3 ist ein Stoff oder Gemisch gefährlich, wenn es die Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren erfüllt. “Gefährlich” ist hier eine chemikalienrechtliche Einstufung. Sie sagt nichts darüber, ob das Produkt in der vorgesehenen Anwendung sicher ist.

Praktisch heißt das: Mengen gibt es nur für Stoffe, die nach Chemikalienrecht als gefährlich eingestuft sind. Für alles andere bleibt es bei der Namensliste. Ob ein bestimmter Stoff in Ihrem Serum darunterfällt, lässt sich nur am konkreten Inhaltsstoff klären, nicht pauschal.

Was Sie erwarten dürfenWas nicht im Text steht
ZutatenQualitative ZusammensetzungProzentuale Gesamtrezeptur
MengenNur bei gefährlichen Stoffen (CLP Art. 3)Mengen für alle übrigen Stoffe
ParfumBezeichnung, Code-Nummer, LieferantAuflösung in Einzelstoffe
WirkungenVorhandene Daten zu (schweren) unerwünschten WirkungenIndividuelle Auswertung Ihres Falls

Erst nachsehen, dann drei Fragen

Weil es eine Bereitstellungspflicht ist, lohnt der erste Blick auf die Website der verantwortlichen Person. Dort liegen die Angaben oft schon. Fehlt etwas, hilft eine Mail mit diesen drei Fragen, die Sie frei umformulieren können:

  1. Wie lauten Bezeichnung und Code-Nummer der Duftstoffmischung, und wer ist der Lieferant?
  2. Enthält das Produkt Stoffe, die nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind, und in welcher Menge?
  3. Liegen Daten zu unerwünschten Wirkungen des Produkts vor, und wo sind sie einsehbar?

Dazu gehören der genaue Produktname und die Chargennummer von der Packung. Empfänger ist die verantwortliche Person, ihre Anschrift steht ebenfalls dort.

Und wenn nichts zurückkommt?

Schweigen ist zunächst kein bewiesener Verstoß, denn der Text verlangt Zugänglichkeit, keine Antwortfrist. Die Verordnung sieht dennoch einen Mechanismus vor. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung (Art. 22). Wird der Zugang der Öffentlichkeit nach Art. 21 nicht gewährleistet, fordern die zuständigen Behörden die verantwortliche Person auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Art. 25 Abs. 1 Buchst. j). Welche Behörde zuständig ist, regelt das nationale Recht, das dieser Beitrag nicht behandelt.

Wer fragt, bekommt keine Rezeptur, aber oft genug Angaben, um die Duftstoffmischung zu benennen: Name der Mischung, Code-Nummer, Lieferant.


Allgemeine Information zum EU-Kosmetikrecht, keine Rechtsberatung. Der Beitrag behandelt EU-Recht, das als Verordnung in Deutschland und Österreich unmittelbar gilt. Er ist weder ärztliche Beratung noch Produktempfehlung. Bei gesundheitlichen Beschwerden sind Arzt oder Apotheker die richtigen Ansprechpartner. Rechtsangaben beziehen sich auf die konsolidierte Fassung der VO (EG) Nr. 1223/2009 vom 18.05.2026, geprüft am Originaltext am 29.10.2026.