BGH I ZR 135/24 ist seit Oktober 2025 rechtskräftig. Keine weitere Instanz, kein EuGH-Vorlageantrag, keine Revisionsschleife. Der Bundesgerichtshof hat in I ZR 135/24 entschieden: Drei von sechs Kollagen-Werbeaussagen verstoßen gegen HCVO Art. 10 Abs. 1, weil sie beim Durchschnittsverbraucher einen Körperfunktions-Bezug herstellen. Dieser Beitrag setzt dort an, wo der Primär-Beitrag aufhört, und fragt: Was ist in der Praxis seitdem passiert?
Redaktionelle Aufbereitung. Ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was sich im Q4 2025 bewegt hat
Wettbewerbszentrale: erhöhte Abmahntätigkeit
Die Wettbewerbszentrale e.V. ist der aktivste nichtstaatliche Akteur im deutschen Wettbewerbsrecht und regelmäßig erster Adressat, wenn BGH-Grundsatzurteile die Risikorechnung für Abmahnungen verschieben. Das Muster ist bekannt: Ein höchstrichterliches Urteil beendet eine Streitfrage, die Einschätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Klage steigt, die Hemmschwelle für Abmahnschreiben sinkt.
Nach BGH I ZR 135/24 hat die Wettbewerbszentrale ihre Aktivitäten im Beauty-NEM-Bereich intensiviert. Im Q4 2025 betrafen mehrere Beanstandungen Beauty-Brands, die Studienparameter wie Hautelastizität und Hautrauigkeit als Belege für ihre Produktkommunikation verwendeten, sowie Anbieter, die Bioverfügbarkeits-Kommunikation im gesundheitlichen Kontext fortsetzten. Zu konkreten Firmen oder einzelnen laufenden Verfahren nimmt PeptidRadar keine Stellung, das liegt im wettbewerbsrechtlich riskanten Bereich der Marken-Vorwürfe. Die Branchenrichtung ist aber klar dokumentiert: Die Kosmetik-Aktuelles-Sektion der Wettbewerbszentrale zeigt für das zweite Halbjahr 2025 eine erhöhte Dichte an NEM-Fällen.
Parallel dazu hat die Wettbewerbszentrale in einem verwandten Verfahren, das die “Repair Kapseln”-Entscheidung betraf, den nächsten Präzedenzfall kommentiert: Eine Aussage wie “sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel” ist danach eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, weil Haare und Nägel als Körperstrukturen verstanden werden, nicht als bloße Schönheitseigenschaften. Das zeigt die Stoßrichtung: Die Grenzziehung zieht sich weiter in Richtung “im Zweifel Health Claim”.
vzbv und Lebensmittelklarheit: Instanzgerichts-Unterfütterung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seinen Arm Lebensmittelklarheit.de bereits vor dem BGH-Urteil mit einem Instanzgericht-Fall bestückt: Das LG Stuttgart hatte schon im November 2023 die Werbung für “strafferes Hautbild” auf Kollagen-Trinkampullen verboten. Dieses Urteil war damals für einige Marktteilnehmer überraschend, weil “strafferes Hautbild” intuitiv wie ein Beauty-Claim klingt.
Der BGH hat diese Linie in I ZR 135/24 bestätigt und präzisiert. “Strafferes Hautbild” greift auf die Hautstruktur als Körperfunktion zurück, nicht auf das äußere Erscheinungsbild als solches. Der Durchschnittsverbraucher versteht den Straffheitsgrad der Haut als Gesundheitsparameter, nicht als rein ästhetische Eigenschaft. Das LG Stuttgart stand mit dieser Einschätzung also nicht allein, sondern hatte den späteren BGH-Maßstab vorweggenommen.
Seit Oktober 2025 ist dieser Maßstab höchstrichterlich bestätigt. Laufende vzbv-Verfahren gegen NEM-Brands im Beauty-Bereich können jetzt auf ein klares BGH-Fundament zurückgreifen.
Die Formulierungs-Landkarte: erlaubt, verboten, Grauzone
Das Urteil selbst hat sechs konkrete Werbeaussagen in zwei Lager geteilt. Aus diesem Gerüst lässt sich eine praxisnahe Orientierungskarte entwickeln. Diese Einordnung folgt dem BGH-Tenor, erhebt keinen Anspruch auf abschließende Rechtsberatung und ersetzt anwaltliche Prüfung nicht.
Was nach BGH I ZR 135/24 unzulässig ist
Die verbotenen Kategorien lassen sich auf vier Muster kondensieren:
Studienparameter als Werbebeleg. Wer klinische Studien als Nachweis für Hautelastizität, Hautdichte, Hautfeuchtigkeit oder Hautrauigkeit verwendet, benennt genau die Parameter, die der BGH als Körperfunktions-Bezug wertet. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung neutral klingt: “Belegt durch Placebo-kontrollierte Studie auf Hautelastizität” ist nach BGH-Maßstab unzulässig. Die Verbindung von Studie und Körperfunktions-Parameter ist selbst der Health Claim.
Bioverfügbarkeits-Kommunikation im Gesundheitskontext. Aussagen über die Aufnahme von Kollagen-Peptiden im Darm, den Transport über das Blutgefäßsystem und die Verfügbarkeit in Hautschichten sind nach dem Urteil verboten, wenn sie in einem gesundheitlichen Rahmen stehen. Der BGH hat explizit formuliert, dass “normaler Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten” eine Körperfunktion nach HCVO Art. 13 Abs. 1 beschreibt.
“Gesunde Haut” als Produktversprechen. Der Begriff “gesund” im direkten Produktbezug zieht eine Aussage automatisch in den HCVO-Bereich. Das gilt auch kontextuell: Eine Werbeaussage, die gesunde Haut als Ausgangspunkt oder Ziel nennt, löst den Gesundheitsbezug auch ohne explizite Wirkungsaussage aus.
Klinisch geprüft-Versprechen mit Körperfunktions-Bezug. “Klinisch geprüft für Hautelastizität”, “wissenschaftlich belegt für Hautdichte” oder “Anti-Aging-Wirkung klinisch bestätigt” kombinieren den Studienbeleg direkt mit dem Körperfunktions-Parameter. Das ist nach I ZR 135/24 das klassische verbotene Muster.
Was erlaubt bleibt
Der BGH hat drei Kategorien klar als außerhalb des HCVO-Bereichs eingestuft, wenn der Kontext ausschließlich das äußere Erscheinungsbild anspricht:
Reine Beauty-Claims. Aussagen wie “Schönheit von innen”, “für gepflegte Haut”, “für ein wohliges Hautgefühl” oder “Beauty-Effekte” bleiben erlaubt, wenn kein Körperfunktions-Bezug im Werbumfeld auftaucht. “Schönheit von innen” wurde vom BGH ausdrücklich als erlaubt bewertet, weil keine Physiologie-Aussage vorliegt.
INCI-konforme Inhaltsstoffbeschreibungen. Die neutrale Nennung von Kollagen-Peptiden als Inhaltsstoff, ergänzt durch Angaben zu Zusammensetzung und Ähnlichkeit mit körpereigenem Kollagen, ist zulässig, solange keine Körperfunktions-Wirkungsaussage folgt. Beispiel aus dem Urteil (erlaubt): “Der spezielle Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe.”
Vitamin-C-Claims mit korrekter Dosierung. Der EU-zugelassene Claim “Vitamin C trägt zur normalen Kollagenbildung bei” ist weiterhin zulässig, wenn die im Produkt enthaltene Vitamin-C-Menge die Mindestmengenanforderung nach HCVO erfüllt. Dieser Claim bezieht sich auf Vitamin C, nicht auf Kollagen als solches. Das ist der einzige kollagennahe Claim mit gültigem EU-Listeneintrag.
Die Grauzone
Drei Bereiche sind nach dem Urteil weiterhin rechtlich unsicher und erfordern Einzelfallprüfung:
Influencer-Storys und Erfahrungsberichte. Wenn ein Hersteller Influencer-Content kuratiert oder Erfahrungsberichte mit Körperfunktions-Bezug auf seiner eigenen Produktseite einbettet, kann ihm dieser Content als eigene Kommunikation zugerechnet werden. Das klassische “meine Haut sieht viel elastischer aus nach 4 Wochen” ist auf einer Nutzer-Review-Plattform anders zu bewerten als auf der herstellereigenen Produktseite. Die Linie ist noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt.
Studienverweise mit Quellenlink ohne Parameternennung. Ob ein Link auf eine Studie mit neutralem Begleittext (“Studie verfügbar unter [URL]”) allein einen Health Claim begründet, ist noch offen. Die Safe-Harbor-Variante wäre, Studienlinks ausschließlich in wissenschaftlichen Begleittexten zu führen, ohne den Bezug zur Produktwerbung herzustellen.
“Nachhaltiger Beauty-Effekt” mit Strukturbezug. Der BGH hat die Aussage “Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten” als erlaubt eingestuft, obwohl dort Hautelastizität und Bindegewebe erwähnt werden. Die Begründung: Das äußere Erscheinungsbild stand hinreichend deutlich im Vordergrund. Das ist eine kontextabhängige Abwägung, keine pauschale Regel. Ähnlich klingende Aussagen könnten in einem anderen Werbumfeld anders bewertet werden.
Was Brands jetzt konkret tun sollten
Marketing-Audit: die drei Prüfpunkte
Ein Frischeck der eigenen Kommunikation nach BGH I ZR 135/24 kann an drei Leitfragen orientiert werden:
Leitfrage 1: Nennt der Text eine Körperfunktion oder einen Physiologie-Begriff? Hautelastizität, Hautdichte, Hautfeuchtigkeit, Hautrauigkeit, Kollagen-Stoffwechsel, Bioverfügbarkeit, Hautzellen, Bindegewebe als Funktionsbegriff. Wenn ja, ist anwaltliche Prüfung geboten.
Leitfrage 2: Wird eine Studie als Wirkbeleg eingesetzt? “Klinisch geprüft”, “wissenschaftlich belegt”, “in Studien nachgewiesen”, kombiniert mit einem der oben genannten Parameter. Wenn ja, entspricht das dem verbotenen Muster aus der 3-vs-3-Tabelle des Urteils.
Leitfrage 3: Taucht das Wort “gesund” im direkten Produktbezug auf? “Für gesunde Haut”, “unterstützt die Hautgesundheit”, “gesundes Hautbild”. Der Gesundheitsbezug löst die HCVO-Prüfpflicht aus, ohne dass eine explizite Wirkungsaussage nötig wäre.
INCI-Konformität als Fundament
Die sicherste Formulierungs-Basis ist die INCI-konforme Nennung der Inhaltsstoffe kombiniert mit einer reinen Beauty-Aussage ohne Körperfunktions-Bezug. Was im Beipackzettel oder auf der INCI-Liste steht, darf als Inhaltsstoffangabe kommuniziert werden. Was über die Inhaltsstoffnennung hinausgeht und einen Wirkungsmechanismus oder Körperfunktions-Bezug anspricht, ist nach dem aktuellen Rechtsstand für Kollagen-NEM ohne zugelassenen EU-Health-Claim verboten.
Influencer-Briefings anpassen
Influencer-Briefings gehören zu den am häufigsten übersehenen Compliance-Punkten. Sie gelten als Kommunikation des Herstellers, wenn der Hersteller den Content freigibt, beauftragt oder vorformuliert. Ein Briefing, das Influencer zur Aussage “meine Haut fühlt sich seit Einnahme viel fester an” veranlasst, ist nach HCVO-Maßstab dasselbe wie eine eigene Werbung mit dieser Aussage, wenn die Aussage Körperfunktions-Bezug hat (“fester” entspricht dem Parameter Hautelastizität).
Die praxistaugliche Briefing-Anweisung: Beauty-Outcome beschreiben, Körperfunktionen außen vor lassen. “Meine Haut sieht toll aus” ist anders zu bewerten als “meine Hautelastizität hat sich verbessert”.
Ausstrahlungswirkung auf Österreich und die Schweiz
Das BGH-Urteil gilt unmittelbar für Deutschland. Die HCVO (EG) Nr. 1924/2006 ist als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland und Österreich anwendbar. Der OGH (Österreich) folgt in HCVO-Auslegungsfragen erfahrungsgemäß der BGH-Linie, weil dieselbe EU-Verordnung gilt und der EuGH die gemeinsame Auslegungsinstanz ist.
Die Schweiz hat die HCVO nicht als EU-Verordnung übernommen, wendet aber über das Lebensmittelrecht und entsprechende bilaterale Abkommen materiell vergleichbare Einschränkungen für Gesundheitsaussagen an. Schweizer Anbieter, die für den deutschen oder österreichischen Markt werben, fallen unter HCVO.
Die Praxis-Konsequenz: Eine Kampagne, die für DACH insgesamt konzipiert wird, sollte am strengsten Maßstab des BGH-Urteils ausgerichtet sein. Das ergibt die HCVO-konforme Variante für Deutschland und Österreich, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Schweizer Markt nicht beanstandet wird.
Einordnung: Das Signal hinter dem Urteil
BGH I ZR 135/24 steht nicht allein. Es fügt sich in eine erkennbare Linie ein, die seit BGH Botanicals I (2022) und BGH Botanicals II I ZR 109/22 vom 05.06.2025 immer klarer wird: Wer in der EU für NEM-Produkte mit Körperfunktions-Bezug wirbt, braucht einen zugelassenen EU-Health-Claim. Für Kollagen existiert kein solcher Claim. Für die meisten botanischen Inhaltsstoffe auch nicht. Und die Berufung auf fehlende EU-Prüfung als Grauzone hat der EuGH in C-386/23 beendet.
Der Trend ist regulatorisch eindeutig: Die Lücke zwischen dem, was DACH-Beauty-Brands kommunizieren wollten, und dem, was sie kommunizieren dürfen, schließt sich durch Gerichtsurteile, nicht durch neue Zulassungen. EFSA hat Kollagen-Claims mangels ausreichender Datenlage abgelehnt. Die Europäische Kommission hat keinen Anlauf unternommen, das zu ändern.
Für Konsumenten bedeutet das, dass Kollagen-Produkte weiterhin legal erhältlich sind. Die Einschränkung trifft die Werbung, nicht das Produkt. Wer ein Kollagen-NEM kauft, kauft es unter weniger Versprechungen, nicht unter anderem Inhalt. Ob die vorhandene Evidenz die Produkte trägt, ist eine Frage, der PeptidRadar im Artikel Kollagen-Quellen im Vergleich nachgeht.
Redaktionelle Aufbereitung. Ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für unternehmensspezifische Fragen zur HCVO-Konformität ist eine Einschätzung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erforderlich.