Am 9. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof in I ZR 135/24 entschieden, dass drei von sechs Werbeaussagen für Kollagen-Trinkampullen verboten sind. Das Urteil klärt eine Streitfrage, die Kollagen-Marken seit Jahren begleitet: Wann ist eine Aussage zur Haut ein unzulässiger Health Claim, und wann bleibt sie als Beauty-Aussage außerhalb der Health-Claims-Verordnung?

Der Volltext des Urteils ist als PDF über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufbar (28 Seiten, Stand: November 2025). Die amtliche Fundstelle lautet GRUR 2025, 1854. Seitdem fehlt in der deutschsprachigen Branchenpresse eine tabellarische Aufschlüsselung, die Marken und Agenturen ohne Jurastudium zeigt, welche Seite der Linie sicher ist. Diesen Beitrag liefert PeptidRadar. Den Gesamtrahmen, in dem Kollagen als NEM-Kategorie rechtlich steht, bietet die Rechtslage DACH-Übersicht.

Hinweis zur Quellenlage: Die im Folgenden zitierten Randnummern und wörtlichen Aussagen stammen aus dem BGH-Volltext (URL siehe Quellen-Liste), Recherche-Stand 05/2026. Der Volltext konnte im Audit-Lauf nicht maschinenlesbar ausgewertet werden; die Randnummern-Zuordnungen basieren auf dem Briefing-Stand der Redaktion. Bei Abweichung gilt die amtliche GRUR-Fassung.


Was entschieden wurde: die 3-vs-3-Tabelle

Der BGH hat sechs Werbeaussagen aus dem Internetauftritt einer Kollagen-Marke geprüft. Die erste Instanz (LG Bochum) und das OLG Hamm hatten alle sechs für unzulässig gehalten. Der BGH hat das teilweise korrigiert: drei sind verboten, drei sind erlaubt. Die Trennlinie verläuft nicht stilistisch, sondern rechtlich: Sie hängt daran, ob ein Durchschnittsverbraucher die Aussage als Hinweis auf eine Körperfunktion versteht.

Aussage (Zitat BGH I ZR 135/24, Rn. 4–5)BGH-WertungBegründungskategorie (BGH Rn. 40–48)
“Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.”VERBOTEN (HCVO Art. 10 Abs. 1)Wort “gesunder Haut” stellt Gesundheitsbezug unmittelbar her; impliziert Körperfunktions-Zusammenhang (Rn. 41)
“Transport in die Hautschichten. Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung.”VERBOTEN (HCVO Art. 10 Abs. 1)Bioverfügbarkeitsaussage im Kontext gesundheitlicher Wirkung; “normaler Kollagen-Stoffwechsel” = Körperfunktion nach Art. 13 Abs. 1 HCVO (Rn. 42–43)
“Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern.”VERBOTEN (HCVO Art. 10 Abs. 1)Studienparameter wie Hautelastizität und Hautdichte werden vom Durchschnittsverbraucher als Gesundheitsparameter des Organs Haut verstanden (Rn. 44)
“Was macht [Produkt] besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu ‘schöner Haut von innen’ steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe.”ERLAUBTNur Referenz auf “schöne Haut von innen” und Inhaltsstoffbeschreibung; keine Körperfunktion angesprochen (Rn. 45–46)
“Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen die Beauty-Effekte.”ERLAUBTStudien werden nur als Beleg für “Beauty-Effekte” genannt, nicht für physiologische Körperfunktionen (Rn. 46)
“Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. […] Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist.”ERLAUBTTrotz Erwähnung von Hautelastizität steht äußeres Erscheinungsbild hinreichend deutlich im Vordergrund; Gesundheitsbezug nicht ausreichend (Rn. 48)

Der BGH hat den Kernleitsatz so formuliert:

“Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.”

Quelle: BGH I ZR 135/24, Leitsatz (amtliche Fundstelle GRUR 2025, 1854)

In Alltagssprache: Es gibt kein Entweder-oder zwischen Beauty-Aussage und Health-Claim. Wer gleichzeitig einen Gesundheitsbezug weckt und einen Beauty-Effekt bewirbt, bewegt sich im Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung. Und dort gibt es für Kollagen keine Zulassung.


HCVO: das Abgrenzungskriterium erklärt

Die Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden.

Der erste Schritt ist die Definition: Eine Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO gesundheitsbezogen, wenn sie erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Das ist bewusst weit gefasst. Auch vage Anspielungen reichen aus (BGH I ZR 135/24, Rn. 25).

Der zweite Schritt ist die Rechtsfolge: Für gesundheitsbezogene Angaben gilt Art. 10 Abs. 1 HCVO. Sie sind verboten, sofern sie nicht nach dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 aufgenommen sind.

Die Frage ist nicht: Klingt das wie eine Arztaussage? Die Frage ist: Versteht ein normal informierter, aufmerksamer Durchschnittsverbraucher diese Aussage so, dass das Lebensmittel eine Körperfunktion beeinflusst? Wenn ja, ist es ein Health Claim. Wenn ausschließlich das äußere Erscheinungsbild gemeint ist und der Verbraucher es auch so versteht, kann eine Beauty-Aussage außerhalb des HCVO-Bereichs bleiben.

Das klingt nach einer scharfen Linie, ist es in der Praxis aber nicht. Der BGH hat klargestellt, dass Aussagen zur Hautstruktur oder Hautelastizität bei Kollagen-NEM nicht von vornherein außerhalb der HCVO liegen. Frühere Instanzurteile, die solche Aussagen pauschal als “Beauty Claims” außerhalb des Geltungsbereichs der HCVO eingestuft hatten, sind damit als Rechtssatz nicht haltbar. Es kommt auf den Einzelfall an, und zwar unter Berücksichtigung des gesamten werblichen Umfelds (Rn. 37). Ein Satz, der für sich genommen harmlos klingt, kann durch die Überschrift, den Abschnittskontext oder die Gesamtaussage des Internetauftritts in den Health-Claims-Bereich gezogen werden.


Was das Urteil für Kollagen-Marken bedeutet

Kein zugelassener Health Claim für Kollagen

Das ist der erste und wichtigste Hebel. Im EU-Register zugelassener Health Claims gibt es keinen zugelassenen Claim für Kollagen-Peptide selbst; der BGH hat das ausdrücklich bestätigt (Rn. 60). Zulässige Claims existieren für Begleitstoffe wie Vitamin C (trägt zur normalen Kollagenbildung bei), nicht aber für Kollagen als solches. Damit ist jede Aussage, die unter Art. 10 Abs. 1 HCVO fällt, für Kollagen automatisch verboten, weil keine Zulassung existiert, auf die man sich berufen könnte.

Sofortige Prüfpflicht für bestehende Werbetexte

Der BGH-Maßstab ist jetzt Praxisrecht. Das betrifft nicht nur neue Kampagnen, sondern auch:

  • Produktseiten auf der eigenen Website
  • Amazon-Listings und Produktbeschreibungen auf Marktplätzen
  • Social-Media-Captions, Influencer-Briefings und Story-Texte
  • Verpackungstexte, Broschüren, Werbebanner

Besonderes Augenmerk gilt Aussagen, die Studienparameter nennen. “Klinisch geprüft auf Hautelastizität” klingt seriös, ist aber nach dem BGH-Maßstab genau das Muster, das in der dritten der verbotenen Aussagen (Studienparameter Hautelastizität/Hautdichte/Hautfeuchtigkeit/Hautrauigkeit) untersagt wurde.

Abmahnrisiko

Der BGH-Maßstab steht nun als höchstrichterliche Entscheidung bereit. Aktivlegitimiert für Unterlassungsansprüche nach UWG §8 Abs. 3 sind Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (etwa die Wettbewerbszentrale e.V.), qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen sowie Industrie- und Handelskammern. Für alle diese Akteure sinkt die Hürde, einen Unterlassungsanspruch zu begründen, weil das streitige Rechtsproblem nun höchstrichterlich entschieden ist.

Handlungsempfehlung

Eigene Werbetexte an der 3-vs-3-Tabelle oben spiegeln. Die Leitfrage: Nennt der Text eine Körperfunktion, einen Physiologie-Begriff oder Studienparameter, der beim Verbraucher Gesundheitsassoziationen auslöst? Wenn ja, ist anwaltliche Prüfung geboten, bevor der Text weiter verwendet wird.


Was darf Werbung jetzt: die Verbraucherperspektive

Für Käufer von Kollagen-Produkten heißt das vor allem: Werbung darf weniger versprechen. Das ist kein Signal schlechterer Produkte, sondern die Konsequenz präziserer Kommunikationsregeln.

Konkret heißt das: “Klinisch geprüft auf Hautelastizität” wird auf seriösen Anbieter-Seiten verschwinden, ebenso Hinweise auf “gesunde Haut”. “Schönheit von innen” und “Beauty-Effekte” werden bleiben. Wer das Wort “gesund” trotzdem auf einer Kollagen-Produktseite findet, sieht eine Aussage, die nach BGH-Maßstab abmahnfähig ist.

Käufer können das selbst prüfen: Verpackungstexte und Produktseiten an den verbotenen Mustern aus der 3-vs-3-Tabelle spiegeln. Wer eine Aussage findet, die nach dem BGH-Maßstab unzulässig erscheint, kann sich an Verbraucherzentralen wenden, die ihrerseits nach UWG §8 Abs. 3 aktivlegitimiert sind. Den BGH-Volltext für eigene Recherche stellt die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs als PDF bereit (URL in der Quellen-Liste).


Was das Urteil nicht regelt

Zwei Abgrenzungen sind für Leser aus der Beauty-Branche wichtig.

Topische Kosmetika sind nicht betroffen. Das Urteil gilt ausschließlich für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel, die mit Health Claims beworben werden. Wer topisch angewendete Beauty-Peptide herstellt oder vermarktet, bewegt sich unter der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009, nicht unter der HCVO. Produkte mit Argireline, Matrixyl 3000 oder GHK-Cu (topisch) sind durch dieses Urteil in keiner Weise berührt. Ihre Kommunikation folgt anderen Regeln, die in Was sind Peptide? eingeordnet werden.

NEM ohne Claim-Kommunikation sind nicht betroffen. Wer ein Kollagen-Produkt vertreibt und keine nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben macht, ist außerhalb des Geltungsbereichs der HCVO. Das Urteil regelt nicht den Verkauf, sondern die Werbung.

Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen ebenfalls Arzneimittel-Zulassungen, Beauty-Geräte und Arzneimittelrecht. Es handelt sich um ein wettbewerbsrechtliches Urteil auf Basis der HCVO.


Ausblick 2026–2027

Über die unmittelbare Werbe-Prüfung hinaus bleiben drei Beobachtungspunkte offen.

Wettbewerbszentrale. Eine öffentliche Stellungnahme oder ein Leitfaden der Wettbewerbszentrale zu BGH I ZR 135/24 war zum Redaktionsschluss nicht auffindbar. Das Urteil dürfte in künftige Abmahnaktivitäten einfließen; Abmahnungen auf dieser Grundlage werden in der zweiten Jahreshälfte 2026 voraussichtlich zunehmen.

BfArM und EFSA. Der BGH hat ausdrücklich festgehalten, dass EFSA-Leitlinien für die gerichtliche Beurteilung nicht bindend sind (Rn. 55–57). Selbst wenn die EFSA in ihren Leitlinien bestimmte Hautstruktur-Aussagen nicht als gesundheitsbezogen einordnet, können deutsche Gerichte zu einem anderen Ergebnis kommen. Die wissenschaftliche Leitlinie und die rechtliche Beurteilung nach HCVO sind zwei verschiedene Systeme.

EuGH-Vorlage. Der BGH hat eine Vorlage an den EuGH ausdrücklich abgelehnt (Rn. 62–63). Offene Auslegungsfragen, die einer EuGH-Klärung bedürften, sieht er nicht. Damit ist das Urteil als nationale Praxisregel gefestigt. Ändern könnte sich das nur, wenn ein abweichendes Urteil eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts eine Vorlage veranlasst — derzeit nicht erkennbar.

Parallel zu diesem BGH-Urteil wird die neue EMA-Leitlinie für synthetische Peptide relevant: EMA-Leitlinie synthetische Peptide ab Juni 2026. Beide Dokumente zeigen denselben regulatorischen Trend, Peptid-Kommunikation in Europa präziser einzugrenzen.


Dieser Artikel ist redaktionelle Information, keine Rechtsberatung. Verbindliche wettbewerbsrechtliche Beurteilung gehört in die Hand eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz.