Auf Tausenden von Produkt-Etiketten stehen Sätze wie: “Sublingual einnehmen für stabile Plasmawerte.” Oder: “Morgens nüchtern für optimale Bioverfügbarkeit.” Oder: “Vor dem Training, damit die Peptide rechtzeitig im Gewebe ankommen.” Bisher galten solche Hinweise für viele Hersteller als harmlose Gebrauchsanweisungen: keine Heilsversprechen, kein Wirkungsclaim, nur eine praktische Empfehlung.
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat am 29.01.2026 in der Rechtssache C-721/24 eine andere Position eingenommen. In seinen Schlussanträgen empfiehlt er, solche Formulierungen dann als zulassungspflichtige gesundheitsbezogene Angaben nach HCVO Art. 10 Abs. 1 einzustufen, wenn sie mit einem Gesundheitseffekt verknüpft sind. Das Urteil steht noch aus, die Richtung ist damit aber vorgezeichnet.
Was HCVO Art. 10 Abs. 1 bedeutet
Die Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt seit 2007 in der gesamten EU als unmittelbar anwendbares Recht. Sie unterscheidet grob zwischen zwei Typen von Angaben: nährwertbezogene Angaben (“reich an Vitamin C”) und gesundheitsbezogene Angaben (“trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei”).
Art. 10 Abs. 1 ist der zentrale Verbotstatbestand: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, es sei denn, sie sind nach der Verordnung zugelassen und auf einer Liste zugelassener Angaben eingetragen. Art. 14 ergänzt das für krankheitsbezogene Angaben: Diese sind grundsätzlich verboten, außer sie beziehen sich auf in der EU zugelassene Kinderformeln oder wurden nach einem aufwändigen Sonderverfahren zugelassen.
Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe ist bewusst weit gefasst. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist jede Angabe erfasst, die erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. “Mittelbar” ist das entscheidende Wort. Es reicht aus, dass ein normal informierter, aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Aussage als Hinweis auf eine physiologische Wirkung versteht.
Der Streit um Einnahmehinweise
Auf diesen Kontext trifft nun die Frage, die dem EuGH in C-721/24 vorgelegt wurde: Gelten Einnahmehinweise als gesundheitsbezogene Angaben, wenn sie mit einem Gesundheitseffekt verknüpft sind?
Die Position vieler NEM-Hersteller war bisher: Ein Einnahmehinweis ist keine Wirkungsaussage. “Sublingual einnehmen” ist eine Anweisung zur Anwendung, kein Versprechen einer Wirkung. Die Trennlinie zwischen “Gebrauchsanweisung” und “Health Claim” schien klar zu verlaufen.
In der Praxis sieht das anders aus. Einnahmehinweise in der NEM-Branche enthalten häufig einen explanativen Halbsatz: “Sublingual einnehmen für stabile Plasmawerte.” “Morgens nüchtern für beste Bioverfügbarkeit.” “30 Minuten vor dem Training, damit die Aminosäuren rechtzeitig im Muskelgewebe ankommen.” Diese Konstruktion verknüpft die Einnahmeempfehlung mit einem physiologischen Ergebnis.
Genau hier setzt der Generalanwalt an.
Die Schlussanträge vom 29.01.2026
In seinen Schlussanträgen argumentiert der Generalanwalt, dass Einnahmehinweise aus dem Anwendungsbereich der HCVO nicht herausfallen, nur weil sie formal als Gebrauchshinweis formuliert sind. Entscheidend ist nicht die grammatikalische Form, sondern die inhaltliche Funktion: Bringt die Formulierung zum Ausdruck, dass ein Zusammenhang zwischen der Einnahme und einem gesundheitlichen Ergebnis besteht?
Bei Sätzen wie “sublingual für stabile Plasmawerte” bejaht der Generalanwalt diese Frage. “Stabile Plasmawerte” ist kein neutraler logistischer Begriff: Er beschreibt einen physiologischen Zustand und impliziert, dass die beschriebene Einnahmemethode diesen Zustand herbeiführt oder erhält. Das ist nach seiner Auffassung ein mittelbarer Gesundheitsbezug im Sinne von HCVO Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 und damit dem Zulassungserfordernis des Art. 10 Abs. 1 unterworfen.
Dasselbe gilt für Bioverfügbarkeits-Aussagen, wenn sie in einen Wirkungsbezug gestellt werden. “Morgens nüchtern für beste Bioverfügbarkeit” ist die Kurzform für: “Diese Einnahmeform bewirkt, dass mehr Wirkstoff im Körper ankommt, was zu besseren physiologischen Ergebnissen führt.” Der Durchschnittsverbraucher schließt diesen Zusammenhang aus der Formulierung, auch ohne dass der Wirkungsbezug explizit ausgeschrieben ist.
Hinweise ohne Wirkungsbezug fallen dagegen nach der gleichen Logik nicht unter Art. 10 Abs. 1. “Mit ausreichend Wasser einnehmen” oder “Kapsel nicht öffnen” sind funktionale Gebrauchsanweisungen ohne physiologischen Bezug. Sie suggerieren keinen Zusammenhang zwischen Einnahme und Gesundheit.
Relevanz für liposomale Supplements, Kollagen-Drinks und Peptid-Blends
Die Branchenwirkung dieser Entscheidung ist erheblich, weil Bioverfügbarkeits-Kommunikation in drei NEM-Kategorien besonders verbreitet ist.
Liposomale Supplements. Der Marketing-Begriff “liposomal” ist in der NEM-Branche mit einer impliziten Wirkungshierarchie verbunden: “liposomal” bedeutet “bessere Aufnahme”, “bessere Aufnahme” bedeutet “stärkere Wirkung”. Viele Produkte verbinden das Attribut “liposomal” mit Einnahmehinweisen, die diesen Wirkungskreis schließen: “liposomales Format für bis zu 5x höhere Bioverfügbarkeit” oder “morgens nüchtern einnehmen, damit die Liposomen optimal vom Darm aufgenommen werden.” Nach der Generalanwalt-Position sind solche Formulierungen Health Claims, für die eine EU-Zulassung vorliegen müsste. In den meisten Fällen liegt sie nicht vor.
Kollagen-Drinks und Peptid-Blends. Kollagen hat keinen zugelassenen EU-Health-Claim, wie der BGH in I ZR 135/24 vom 09.10.2025 ausdrücklich festgestellt hat. Dennoch finden sich auf Kollagen-Trinkampullen routinemäßig Hinweise wie “hydrolysiertes Kollagen für maximale Bioverfügbarkeit in den Hautschichten” oder “Kollagen-Peptide sublingual für direkte Aufnahme”. Diese Konstruktionen kombinieren das Fehlen eines zugelassenen Claims mit einem Einnahmehinweis, der nach der Generalanwalt-Logik einen Gesundheitsbezug impliziert. Das ist eine doppelte Schwachstelle.
Peptid-Blends im Performance-Segment. Für Stacks aus mehreren NEM-Peptiden sind Timing-Empfehlungen ein Standard-Marketingmittel: “Einnahme 30 Minuten vor dem Training für optimale Versorgung des Muskelgewebes.” “Abends vor dem Schlafen für maximale nächtliche Regeneration.” “Kombination A und B nicht gleichzeitig einnehmen, da sie um Rezeptoren konkurrieren.” Jede dieser Formulierungen enthält einen physiologischen Bezug, der nach dem Maßstab der Schlussanträge relevant wird.
Verbindung zu BGH I ZR 109/22 (Botanicals II)
C-721/24 steht nicht isoliert. Das BGH-Urteil vom 05.06.2025 in I ZR 109/22 (Botanicals II) hat in einem verwandten Kontext klargestellt, dass HCVO Art. 10 Abs. 1 auch dort greift, wo eine formelle EU-Entscheidung noch aussteht. Wer sich darauf verlässt, dass die Abwesenheit eines bindenden Verbots gleichbedeutend mit einer Erlaubnis ist, liegt rechtlich falsch. Die Beweislast für die Zulässigkeit liegt beim Verwender.
Beide Verfahren zeigen dieselbe Auslegungsrichtung der europäischen Gerichte: Der Anwendungsbereich der Health Claims Verordnung wird nicht eng definiert. Formulierungen, die im Alltagsverstand harmlos klingen, können im Licht der Durchschnittsverbraucher-Perspektive des EuGH in den Bereich zulassungspflichtiger Angaben fallen.
Praktische Folgen für den NEM-Markt in DACH
Was bedeutet das konkret?
Abmahnrisiko steigt nach Urteilsverkündung. Mit einem bindenden EuGH-Urteil verfügen Wettbewerbsverbände und Mitbewerber über eine klare Angriffsfläche. Einnahmehinweise mit implizitem Gesundheitsbezug werden abmahnfähig, sobald das Urteil vorliegt. Wer jetzt seine Kommunikation prüft, kann vorausschauend handeln.
Marketing-Texte müssen getrennt werden. Der Schritt, den viele Anbieter bisher nicht vollzogen haben: Einnahmeempfehlungen und Wirkungsaussagen konsequent zu trennen. Eine Kapselgröße, ein Einnahmezeitpunkt, eine Anweisung zur Einnahmemethode kann als Gebrauchshinweis ohne Gesundheitsbezug formuliert werden. Sobald ein physiologisches Ergebnis angehängt wird (“für bessere Bioverfügbarkeit”, “für stabile Spiegel”, “für maximale Absorption”), entsteht ein möglicher Health Claim.
INCI-Hinweise versus Health Claim. Für kosmetische Produkte ist die Grenzfrage ähnlich gelagert, aber rechtlich anders: Kosmetika unterliegen der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009, nicht der HCVO. Einnahmehinweise existieren dort nicht. Was es aber gibt, sind Anwendungshinweise auf Serums und Cremes: “morgens auftragen für optimale Aufnahme” oder “auf nüchterne, ungereinigte Haut für beste Penetration.” Diese fallen unter kosmetisches Recht, nicht unter HCVO. C-721/24 berührt sie nicht direkt. Die Abgrenzungsfrage zwischen kosmetischer Anwendungsempfehlung und Health-Claim-Analogie im Kosmetikrecht bleibt eine separate Diskussion.
Österreich und Schweiz. Die HCVO gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich. Ein EuGH-Urteil in C-721/24 ist in beiden Ländern direkt bindend. Die Schweiz hat die HCVO nicht formal übernommen, wendet aber über das Lebensmittelrecht vergleichbare Maßstäbe für Gesundheitsaussagen an. DACH-Anbieter, die einheitliche Produktkommunikation verwenden, sind in allen drei Ländern betroffen.
Was als Nächstes kommt
Das Urteil wird frühestens in Q3 2026 erwartet. Bis dahin gelten die Schlussanträge als starkes Signal, aber kein bindendes Recht. Der EuGH folgt Generalanwalt-Empfehlungen in rund 80 Prozent der Verfahren.
PeptidRadar aktualisiert diesen Beitrag nach Urteilsverkündung. Wer die Entwicklung für seine Produktkommunikation im Blick behalten muss, findet den Verfahrensstand auf der Curia-Verfahrensseite zu C-721/24.
Den rechtlichen Rahmen für alle Peptid-Klassen in DACH bietet die Rechtslage-Übersicht DACH 2026.
Redaktionelle Aufbereitung. Ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Urteil in EuGH C-721/24 steht noch aus; dieser Beitrag gibt den Stand der Schlussanträge vom 29.01.2026 wieder.