Das Peptid-Serum im Bad wirbt mit „Liposomen-Technologie“ und „Nano-Carrier“. Du suchst auf der Zutatenliste nach dem Wort „nano“ in Klammern. Nichts. Also keine Nanoteilchen drin?

Das Etikett beantwortet eine engere Frage, als das Wort vermuten lässt. „Nano“ ist hier kein Marketing-Begriff, sondern ein Rechtsbegriff mit Checkliste.

Kurz gesagt: Die EU-Kosmetikverordnung kennt „Nanomaterial“ nur mit drei Merkmalen: nanoskalig, beständig und absichtlich hergestellt. Nur dann greifen Kennzeichnung und Sondermeldung. Ob ein Liposom darunter fällt, beantwortet keine der geprüften Quellen ausdrücklich.

Eine Definition mit drei Merkmalen

Für die EU ist nicht alles Nano, was winzig ist. Ein Material muss drei Prüfungen bestehen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EG) 1223/2009). Ein Nanomaterial ist demnach ein „unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern“.

Die drei gelten zusammen. Erstens die Größe: 1 bis 100 Nanometer, ein Nanometer ist ein Millionstel Millimeter. Zweitens die Beständigkeit: unlöslich oder biologisch beständig. Drittens die Absicht: Das Material muss gezielt hergestellt sein, nicht zufällig entstanden.

Der Knackpunkt ist die Beständigkeit, und genau an ihr hängt später die Liposomen-Frage. Ein Stoff kann winzig sein und trotzdem nicht unter die Definition fallen, etwa weil er sich auflöst.

Und eindeutig ist sie nicht. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) räumt in seiner Guidance von 2023 ein, der Begriff „unlöslich“ könne Auslegungsschwierigkeiten bereiten. Ein Material, das sich nur teilweise löst, kann relativ gesehen als „löslich“ gelten. Zugleich warnt der Ausschuss: Wer ein Material, das sich nur langsam über lange Zeit teilweise auflöst, deshalb als „löslich“ und damit nicht als Nanomaterial einstuft, liegt womöglich falsch.

Was das Etikett verlangt

Wer Nano drin hat, muss es draufschreiben. Alle Bestandteile „in der Form von Nanomaterialien“ müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile stehen, und „den Namen dieser Bestandteile muss das Wort ‚Nano‘ in Klammern folgen“ (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Gemeint sind runde Klammern, also etwa „Carbon Black (nano)“. Die Kommission beschreibt es genauso.

Steht hinter einem Stoffnamen kein „(nano)“, hat der Hersteller den Bestandteil nicht als Nanomaterial eingestuft. Mehr sagt das Etikett nicht. Wie groß die Partikel sind, steht nirgends auf der Packung. Auch Begriffe wie „Nano-Carrier“ oder „Liposomen-Technologie“ lösen keine Kennzeichnung aus, solange der Bestandteil nicht unter die Definition fällt. Wie du die Liste insgesamt liest, zeigt die Lesehilfe zur Zutatenliste bei Peptid-Seren.

Ein halbes Jahr Vorlauf

Bevor ein Mittel mit Nanomaterial ins Regal darf, wird es der Kommission sechs Monate vorab notifiziert (Art. 16 Abs. 3). Zusätzlich zur normalen Anmeldung meldet die verantwortliche Person, also das Unternehmen, das für das Produkt haftet, über das EU-Meldeportal CPNP unter anderem Partikelgröße, geschätzte Jahresmenge und toxikologisches Profil.

Ausgenommen von der Sechsmonatsfrist sind Nanomaterialien, die Anhang III entsprechen, der Liste der nur unter Auflagen erlaubten Stoffe. Für Mittel, die dieselbe Person bereits am 11. Januar 2013 in Verkehr gebracht hatte, galt eine Übergangsfrist: Sie waren bis zum 11. Juli 2013 nachzumelden.

Ein zweiter Weg läuft an dieser Meldung vorbei (Abs. 2): Nanomaterialien als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsstoffe nach Art. 14 unterliegen den Positivlisten für diese Stoffgruppen. Hier begegnet dir das „(nano)“ im Alltag: Die Kommission nennt vier zugelassene Nano-UV-Filter und Carbon Black (nano) als Farbstoff. Auf einer Sonnencreme stehen die Filter etwa als Titanium Dioxide (nano), Zinc Oxide (nano), Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (nano) und Tris-Biphenyl Triazine (nano). Warum Konservierer ohnehin einer Positivliste folgen, erklärt der Beitrag zu Konservierern im Peptid-Serum.

Hat die Kommission Sicherheitsbedenken, bittet sie den SCCS um eine Stellungnahme. Bewertet wird dann vom Ausschuss, entschieden von der Kommission (Art. 16 Abs. 4 bis 6).

Und dann der Katalog. Nach Art. 16 Abs. 10 Buchst. a stellt die Kommission einen Katalog aller Nanomaterialien bereit, die in Kosmetik auf dem Markt stecken, und er wird „regelmäßig aktualisiert“. Die jüngste Fassung, die sie auf ihrer Seite listet, ist Version 2 vom 31. Dezember 2018, fast acht Jahre alt. Daneben steht Version 1 vom 31. Dezember 2016. Stand der Kommissionsseite: 22.10.2026.

Und die Liposomen?

Jetzt zur Frage, die du eigentlich gestellt hast. Pauschal lässt sie sich nicht beantworten.

Liposomen sind winzige Bläschen mit einer Hülle aus fettähnlichen Molekülen (Lipiden), in die ein Inhaltsstoff, im Serum etwa ein Peptid, eingeschlossen sein kann. „Nanocarrier“ ist der Oberbegriff für solche Trägersysteme. Die SCCS-Guidance führt im Abschnitt dazu lipidbasierte Systeme wie Liposomen als Beispiele auf und beschreibt als Zweck, Inhaltsstoffe zu transportieren oder zu schützen. Der Ausschuss verlangt, Einzelkomponenten und Gesamtsystem zu bewerten. Ob Liposomen Nanomaterial im Sinne der Verordnung sind, sagt er dort nicht. Die Kommissionsseite und das CPNP-Handbuch erwähnen Liposomen überhaupt nicht.

Einen Hinweis gibt es trotzdem, nur aus dem falschen Regelwerk: Die allgemeine EU-Nano-Empfehlung von 2022 schlägt laut Guidance vor, nichtfeste, flexible Strukturen aus Proteinen, Lipiden oder Polymeren auszunehmen. Für Kosmetik gilt sie nach dem Stand der Guidance (Juni 2023) nicht. Der Ausschuss gibt außerdem zu bedenken, dass solche Strukturen Eigenschaften von Partikeln haben können. Offen bleibt damit: Ob ein weiches Lipidbläschen „biologisch beständig“ ist, sagen die Quellen nicht.

Ob ein bestimmtes Liposom als Nanomaterial gilt, beurteilt zunächst die verantwortliche Person. Sie muss die Einstufung in ihren Produktunterlagen begründen und im Zweifel gegenüber den Behörden vertreten können, also vor allem gegenüber der nationalen Marktüberwachung. Das Werbewort auf der Flasche ist dafür kein Indiz, weder in die eine noch in die andere Richtung.

Wer das nächste Mal im Bad nach dem Wort sucht, weiß: Das Etikett zeigt, was der Hersteller als Nanomaterial führt. Was darüber hinaus in der Flasche steckt, steht dort nicht.

Keine Aussage zu Wirkung oder Hautaufnahme, kein Urteil über einzelne Produkte und keines darüber, ob Nanomaterialien in Kosmetik „gut“ oder „schlecht“ sind. Zum Weiterlesen: SCCS-Rahmen für kosmetische Peptide, Peptid-Typen. Rechtsstand: Verordnung (EG) 1223/2009, Wortlaut von Art. 2, 16 und 19 nach EUR-Lex, Abruf 22.10.2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ist weder Rechts- noch Gesundheitsberatung.