Du stehst im Drogeriemarkt vor zwei Tagescremes. Beide „mit Peptiden“, beide „Anti-Aging“. Eine trägt LSF 30, die andere nicht. Auf der Rückseite der LSF-Creme stehen Zutaten mit Namen wie Ethylhexyl-irgendwas. Von außen trennt die beiden Tuben fast nichts. Rechtlich trennt sie ein ganzes Regelwerk.
Kurz gesagt: Sobald ein kosmetisches Mittel UV-Filter enthält, greift Art. 14 der EU-Kosmetikverordnung mit Anhang VI als Positivliste. Wird zusätzlich ein Lichtschutzfaktor ausgelobt, kommen die Leitlinien der Kommissions-Empfehlung 2006/647/EG ins Spiel. Mit Peptiden hat das nichts zu tun. Die Regeln gelten für jede Creme.
Zwei Regelwerke, eine Tube
Das erste Regelwerk kennst du aus unseren Beiträgen zu Werbeaussagen: Was auf einer Kosmetikpackung behauptet wird, muss belegbar sein. Nach Art. 20 der Verordnung (EG) 1223/2009 dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Abbildungen oder anderen Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht hat.
Das zweite Regelwerk setzt beim Inhalt an. Art. 2 definiert UV-Filter als Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen diese Strahlung zu schützen. Vereinfacht: Stoffe, die UV-Licht schlucken oder zurückwerfen. Für sie gibt es einen eigenen Anhang. Wer eine Creme mit Lichtschutzfaktor verkauft, bewegt sich deshalb in beiden Regelwerken zugleich.
Die Liste kennt nur Ja
Anhang VI ist die Liste der UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Die Logik steht in Art. 14 Abs. 1 Buchst. e: Verboten sind andere UV-Filter als die in Anhang VI aufgeführten. Verboten sind außerdem gelistete Filter, die nicht nach den Bedingungen des Anhangs verwendet werden.
Das ist dieselbe Positivlisten-Logik wie bei den Konservierern in Anhang V. Was nicht auf der Liste steht, darf nicht rein. Was auf der Liste steht, darf nur unter Auflagen verwendet werden.
Eine typische Auflage ist die Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung, also in der Creme, wie sie im Regal steht. Ein Beispiel aus dem aktuellen Recht: Eintrag 28 des Anhangs ist der Filter Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate, kurz DHHB. Die VO (EU) 2026/909 nennt dort 10 % und ergänzt eine neue Bedingung: Der Kontaminant Di-n-hexylphthalat darf als unvermeidbare Spurenverunreinigung im Filterstoff DHHB selbst 10 ppm nicht überschreiten, also zehn Millionstel.
Für die Umstellung gibt es Fristen. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Mittel, die diese Bedingung nicht erfüllen, nicht mehr in Verkehr gebracht, also erstmals auf den EU-Markt gebracht werden. Ab dem 1. Juli 2028 dürfen sie auch nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Dann ist auch der Abverkauf vorhandener Ware im Handel vorbei.
Das ist ein Beispiel für die Mechanik, keine Aussage über ein konkretes Produkt. Die Verordnung ist seit dem 18. Mai 2026 in Kraft, dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 28. April 2026. Die letzte Änderung wird sie nicht sein: Anhang VI wird fortlaufend angepasst, maßgeblich ist immer die konsolidierte Fassung.
Wie kommt ein Gutachten in das Gesetz?
Hinter der Änderung steht ein wissenschaftliches Gutachten. In den Erwägungsgründen der VO 2026/909 nennt die Kommission die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) zu DHHB, SCCS/1678/25, Endfassung vom 26. Juni 2025. Der SCCS hielt demnach einen Spurengehalt von 260 ppm des Kontaminanten in DHHB für sicher. Weil sich der Gehalt auf 1 ppm senken lässt, sah er 1 ppm als Zielwert. Wegen der höheren Produktionskosten bei 1 ppm, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, akzeptierten Kommission und Mitgliedstaaten laut Erwägungsgrund 10 ppm als sicher.
Der Ausschuss sagt nur, welcher Gehalt unter den vorliegenden Daten als sicher gilt. Was davon Recht wird, entscheiden Kommission und Mitgliedstaaten. Hier liegt der Grenzwert deutlich unter der Sicherheitsschwelle von 260 ppm, aber über dem Zielwert des Ausschusses. Bindend wird eine Stellungnahme erst, wenn die Kommission die Anhänge ändert. Wie der SCCS arbeitet, steht im Beitrag zum SCCS-Rahmen.
Weitere laufende Bewertungen einzelner Filter lassen wir bewusst außen vor. Solange keine Stellungnahme im Wortlaut vorliegt, gibt es nichts zu referieren.
Was die Empfehlung zu LSF-Angaben sagt
Zum Lichtschutzfaktor schweigt die Verordnung weitgehend. Hier springt die Empfehlung 2006/647/EG der Kommission ein. Sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, also kein Gesetz mit unmittelbarer Wirkung auf Hersteller. Sie beschreibt, welche Wirksamkeit und welche Angaben die Kommission für Sonnenschutzmittel empfiehlt.
Was drinsteht, in Kurzform:
- Keine Absolutaussagen. Es sollten keine Angaben gemacht werden, die 100 % Schutz nahelegen. Genannt werden „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“. Ebenso keine Angaben, das Produkt müsse nie nachgetragen werden, etwa „Schutz für den ganzen Tag“ (Nr. 5).
- Warnhinweise. Sonnenschutzmittel sollten darauf hinweisen, dass sie keinen 100%igen Schutz bieten (Nr. 6).
- Mindestwerte. Die Empfehlung nennt unter anderem einen Lichtschutzfaktor von mindestens 6 und einen UVA-Schutzfaktor von mindestens einem Drittel des angegebenen Lichtschutzfaktors (Nr. 10). Angaben zum UV-Schutz sollten nur gemacht werden, wenn diese Niveaus erreicht werden (Nr. 12).
- Vier Kategorien. Das Etikett nennt ein Schutzniveau: „niedriges“ für LSF 6 und 10, „mittleres“ für 15, 20 und 25, „hohes“ für 30 und 50, „sehr hohes“ für 50+ (Nr. 13 und 14).
Der Begriff „Sonnenschutzmittel“ ist dabei eng definiert: Zubereitungen, die zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck dienen, vor UV-Strahlung zu schützen. Für die Peptid-Tagescreme mit LSF 30 heißt das: Ob sie als Mehrzweckprodukt darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage. Art. 14 und Art. 20 gelten für sie in jedem Fall.
So findest du den Filter auf der Packung
Die Bestandteile listet die Packung unter der Überschrift „Ingredients“ (Art. 19). UV-Filter stehen dort unter ihrem INCI-Namen, ohne Kennzeichnung als Filter. Nehmen wir eine erfundene, markenfreie Beispielzeile:
Aqua, Glycerin, Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate, Palmitoyl Tripeptide-1, Carbomer, Phenoxyethanol, Parfum
Der Filter steht mittendrin, neben Peptid und Konservierer. Ob ein Name ein UV-Filter ist, verrät dir die Zeile nicht. Das musst du in Anhang VI nachschlagen. Eine Prozentangabe fehlt, die Menge des Filters steht nicht auf der Packung. Wie INCI-Namen aufgebaut sind, zeigt die INCI-Lesehilfe.
Was daraus nicht folgt
Ein gelisteter UV-Filter in der Zutatenliste heißt: Der Hersteller hat einen Stoff aus der Positivliste gewählt. Das ist keine Aussage über Schutzwirkung, Verträglichkeit oder darüber, ob eine Creme eine Sonnencreme ersetzt. Die Empfehlung der Kommission selbst hält fest, dass kein Sonnenschutzmittel sämtliche UV-Strahlung filtern kann (Erwägungsgrund 11).
Auch die Peptide in derselben Creme sind ein anderes Kapitel. Für sie gilt, was in der Reihe zu Peptid-Kosmetik steht: Pflege-Claims folgen Art. 20 und der Verordnung 655/2013, nicht Anhang VI.
Zurück im Drogeriemarkt: Die eine Liste steht auf der Rückseite der Tube, die andere im EU-Recht. Wer beide lesen kann, versteht, warum die LSF-Creme anders gekennzeichnet ist.