Pflichthinweis: Semaglutid (Wegovy, Ozempic) und Tirzepatid (Mounjaro) sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Verschreibung ist an eine individuelle ärztliche Beurteilung gebunden. Dieser Beitrag ist redaktionelle Information, keine Empfehlung für oder gegen einen Anbieter oder ein Arzneimittel. Bei medizinischen Fragen wende dich an einen Arzt.


Die Verbraucherzentrale NRW hat im März 2026 einen strukturierten Testkauf bei sechs deutschsprachigen Telemedizin-Plattformen durchgeführt und das Ergebnis am 25. März publiziert: Fünf der sechs stellten Rezepte für Wegovy an Testkäufer aus, die nach EU-Zulassung keine Indikation erfüllten.

Das ist keine Anekdote aus einem Einzelfall, sondern eine methodisch dokumentierte Bestandsaufnahme eines Marktes, der in den letzten zwei Jahren schnell gewachsen ist und in dem die ärztliche Qualitätssicherung mit diesem Tempo nicht immer mitgehalten hat.

Wie die sechs getesteten Anbieter strukturell arbeiten, nach welchen Kriterien sie sich vergleichen lassen und was daraus berufsrechtlich folgt, steht im Folgenden.

Was Wegovy-Rezepte regulatorisch voraussetzen

Die EMA hat Semaglutid 2,4 mg (Wegovy) für Erwachsene mit BMI ab 30 zugelassen, oder mit BMI ab 27 bei gleichzeitigem Vorliegen mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung, etwa Typ-2-Diabetes, Hypertonie, Schlafapnoe oder kardiovaskulärer Erkrankung.

Eine Verschreibung außerhalb dieser Kriterien ist eine Off-Label-Verschreibung. Das ist ärztlich möglich, aber haftungsrechtlich heikel und erfordert eine besonders sorgfältige Aufklärung. Wer im Normalgewicht liegt und kein Kriterium erfüllt, hat keinen klinischen Anspruch auf eine Wegovy-Verschreibung.

An diesem Standard hat die VZ NRW ihre Testkäufe gemessen, und daran sind 5 von 6 Plattformen gescheitert.

Die sechs Plattformen im Überblick

Zava (zava.com)

Zava ist eine britisch-niederländische Telemedizin-Plattform, die in Deutschland unter zava.com operiert. Das Konsultationsmodell basiert primär auf Fragebögen. Eine obligatorische Videosprechstunde für Erstkonsultationen bei verschreibungspflichtigen Wirkstoffen ist im Standard-Ablauf nicht vorgesehen. Ärzte prüfen die Fragebögen asynchron und stellen bei Freigabe ein Rezept aus, das über Kooperationsapotheken eingelöst werden kann.

Legalität: Die beteiligten Ärzte sind nach eigenen Angaben approbiert. Die Arzneimittelabgabe soll über in Deutschland zugelassene Apotheken laufen.

Arzt-Kontakt-Qualität: Fragebogen-asynchron. Kein Direktkontakt als Standard.

BMI-Prüfung: Basierend auf Selbstangaben im Fragebogen. VZ-Testkauf-Resultat: Rezept wurde ausgestellt.

Berufsrechtliche Einschätzung: Die Bundesärztekammer hält für Erstverordnungen von Arzneimitteln mit relevantem Risikoprofil grundsätzlich einen direkten Arzt-Patientenkontakt für erforderlich. Ein reiner Fragebogen entspricht diesem Standard nicht.

TeleClinic

TeleClinic ist eine der bekanntesten deutschen Telemedizin-Plattformen, 2015 gegründet, seit 2020 Teil der Zur Rose Group. Angeboten werden Videosprechstunden, Chat-Konsultationen und telefonische Beratungen. Für GLP-1-Verschreibungen bietet TeleClinic Videosprechstunden an, die zeitlich terminiert werden.

Legalität: Deutsche Zulassung, Kooperation mit deutschen Apotheken.

Arzt-Kontakt-Qualität: Videosprechstunde verfügbar. Ob Videosprechstunden für GLP-1-Erstverordnungen verpflichtend sind oder optional, ist aus den öffentlichen AGB nicht eindeutig ablesbar.

BMI-Prüfung: Dokumentierte Indikationsprüfung nach eigenen Angaben. VZ-Testkauf-Resultat: Rezept wurde ausgestellt.

DocMorris

DocMorris ist primär als Online-Apotheke bekannt, hat aber ein integriertes Telemedizin-Angebot aufgebaut. Die ärztliche Konsultation vor der Rezeptausstellung läuft über Kooperationsärzte. Das Modell verbindet Plattform, Konsultation und Apothekenabruf in einem Flow.

Legalität: Deutsche Apothekenzulassung für den Versandhandel. Die ärztliche Komponente läuft über separat tätige Ärzte.

Arzt-Kontakt-Qualität: Variiert je nach Produkt und Plattform-Konfiguration. Fragebogen-basierte Konsultationen sind Teil des Angebots.

BMI-Prüfung: Selbstangabe. VZ-Testkauf-Resultat: Rezept wurde ausgestellt.

Fernarzt.com

Fernarzt ist eine auf Rezeptausstellung spezialisierte Telemedizin-Plattform, die in Deutschland operiert. Das Geschäftsmodell ist ähnlich zu Zava: Fragebögen, asynchrone Arzt-Prüfung, Rezept bei Freigabe, Abgabe über Versandapotheken.

Legalität: Kooperation mit approbierten deutschen Ärzten und zugelassenen Apotheken nach eigenen Angaben.

Arzt-Kontakt-Qualität: Primär asynchron-Fragebogen-basiert.

BMI-Prüfung: Selbstangabe. VZ-Testkauf-Resultat: Rezept wurde ausgestellt.

DoktorABC

DoktorABC ist eine niederländisch-britische Plattform, die auch den deutschsprachigen Markt bedient. Das Konsultationsmodell ähnelt Fernarzt und Zava: strukturierte Fragebögen, Arzt-Prüfung im Back-End, Rezept und Lieferung bei Freigabe.

Legalität: Grenzüberschreitende Arzneimittelabgabe unterliegt besonderen Anforderungen nach EU-Arzneimittelrecht und nationalem Recht. Ob die Abgabe nach deutschen Regeln vollständig konform ist, lässt sich aus den öffentlichen AGB nicht abschließend beurteilen.

Arzt-Kontakt-Qualität: Fragebogen-basiert, keine obligatorische Videosprechstunde erkennbar.

BMI-Prüfung: Selbstangabe. VZ-Testkauf-Resultat: Rezept wurde ausgestellt.

Honic / NowMI

Honic und NowMI sind neuere Anbieter im deutschen Markt, die in der VZ-NRW-Testgruppe erwähnt werden. Honic positioniert sich mit einem stärker auf medizinische Begleitung ausgerichteten Modell. Datenlage für einen vollständigen Vergleich ist auf Basis öffentlicher Quellen begrenzt.

VZ-Testkauf-Resultat: Dieser Anbieter gehörte zur Gruppe, bei der kein Rezept ausgestellt wurde.

Transparenz-Matrix: Sechs Kriterien im Überblick

Die folgende Übersicht basiert auf öffentlich zugänglichen AGB, Plattform-Beschreibungen und dem VZ-NRW-Testkauf-Bericht vom 25.03.2026. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

KriteriumZavaTeleClinicDocMorrisFernarztDoktorABCHonic/NowMI
Approbierte Ärzte DEJa (eigene Angabe)JaJa (Kooperation)Ja (eigene Angabe)GrenzüberschreitendJa (eigene Angabe)
Videosprechstunde ErstverordnungNein (Standard)Ja (verfügbar)VariiertNein (Standard)Nein (Standard)Ja (nach Angabe)
Echte IndikationsprüfungFragebogenFragebogen + VideoFragebogenFragebogenFragebogenDokumentiert
Deutsche ApothekeJaJaJaJaUnklarJa
VZ-Testkauf 03/2026Rezept ausgestelltRezept ausgestelltRezept ausgestelltRezept ausgestelltRezept ausgestelltKein Rezept
Preisrahmen Rezept + Erstberatungca. 29-49 EURca. 39-59 EURca. 25-45 EURca. 29-49 EURca. 19-39 EURk.A.

Preisangaben sind Richtwerte auf Basis öffentlicher Angaben zum Zeitpunkt der Recherche (Q1 2026). Das Medikament selbst ist nicht enthalten und kostet als Selbstzahler je nach Dosierung zwischen 180 und 350 EUR pro Monat.

Warum Fragebogen-only ein strukturelles Problem ist

Die Bundesärztekammer hat sich in ihrer Stellungnahme zu Telemedizin und Fernbehandlung deutlich positioniert: Die Fernbehandlung ist grundsätzlich möglich, wenn der Arzt auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine verantwortbare Diagnose stellen und Behandlungsempfehlung abgeben kann.

Der kritische Punkt ist “verantwortbar”. Ein Fragebogen übergibt die Verantwortung für die Angaben an den Patienten. Der Arzt sieht, was der Patient eingetragen hat, aber er prüft es nicht aktiv. Bei Adipositas-Arzneimitteln mit einem spezifischen und klinisch begründeten Indikationsrahmen ist das problematisch. Der VZ-NRW-Testkauf hat gezeigt, was passiert, wenn Fragebögen mit absichtlich falschen Daten ausgefüllt werden: 5 von 6 Plattformen stellten das Rezept trotzdem aus.

Das lässt sich schwer als Zufallsfehler abtun: Wer die Prüfung ganz auf die Selbstauskunft stützt, hat den Fehler im Verfahren angelegt.

Rechtlicher Kontext: §10 HWG und Telemed-Werbung

Ein weiterer Aspekt ist die Werbung der Plattformen selbst. §10 Abs. 1 HWG verbietet Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Plattformen, die auf ihrer Startseite oder in Social-Media-Kanälen konkret “Wegovy online” oder “Abnehmpritze per Klick” bewerben, bewegen sich im direkten Spannungsfeld dieses Verbots.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 11.09.2025 (Az. 6 U 118/24) klargestellt, dass digitale Formate und Social-Media-Auftritte das HWG-Laienwerbeverbot nicht aushebeln. Auch Telemedizin-Plattformen, die Influencer oder Online-Werbung für konkrete Rx-Präparate einsetzen, können als Auftraggeber für HWG-Verstöße haften. (Dazu ausführlich: OLG Köln 6 U 118/24.)

Die Unterscheidung zwischen erlaubter Leistungswerbung (“ärztliche Beratung zu Gewichtsmanagement”) und unzulässiger Produktwerbung (“Wegovy-Rezept in 10 Minuten”) hat handfeste Folgen: Sie entscheidet, ob eine Plattform legal operiert oder in einem Bereich agiert, den das HWG ausdrücklich untersagt.

Was das für Verbraucher bedeutet

Wer eine Telemedizin-Plattform für GLP-1-Beratung nutzen möchte, sollte drei Fragen stellen, bevor er Daten eingibt:

Gibt es eine Videosprechstunde? Nicht als Option, sondern als Standard für die Erstverordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels mit relevantem Nebenwirkungsprofil.

Welcher Arzt stellt das Rezept aus? Name, Approbationsland und Praxissitz sollten auffindbar sein. Ein approbierter Arzt mit Sitz in Deutschland unterliegt der deutschen Berufsordnung.

Durch welche Apotheke wird geliefert? Eine in Deutschland zugelassene Versandapotheke lässt sich am EU-Sicherheitslogo identifizieren. Grenzüberschreitende Lieferungen aus nicht zugelassenen Apotheken sind nach §73 AMG verboten.

Wer diese drei Punkte vorab klärt, umgeht zumindest die auffälligsten Schwachstellen, die der VZ-Testkauf sichtbar gemacht hat.

Einordnung: Was der VZ-Bericht nicht beweist

Der Testkauf der Verbraucherzentrale NRW ist eine starke und methodisch transparente Quelle. Er beweist nicht, dass alle Verschreibungen dieser Plattformen berufsrechtswidrig sind. Er beweist, dass in einem strukturierten Testszenario 5 von 6 Plattformen keine ausreichende Indikationsprüfung durchgeführt haben.

Das ist ein erheblicher Unterschied. Plattformen können in der Mehrheit ihrer Fälle korrekt vorgehen und in Testkauf-Szenarien trotzdem versagen, weil die Sicherheitsmechanismen zu schwach sind. Der Bericht ist ein Warnsignal, kein abschließendes Urteil.

Offen ist, wie die betroffenen Plattformen reagieren: ob sie ihre Prozesse anpassen, Videosprechstunden verpflichtend machen und die Indikationsprüfung besser dokumentieren. Apotheke Adhoc und das Deutsche Ärzteblatt haben den Bericht aufgegriffen.


Zum berufsrechtlichen Rahmen für Telemedizin in Deutschland siehe auch: Peptide-Rechtslage DACH 2026.