Auf r/Semaglutid postet jemand: “Meine Freundin hat auf Instagram ein Reel gesehen, in dem jemand für Wegovy wirbt. Darf der das eigentlich?” Die Antwort steckt in einem Gesetz von 1965, das kaum jemand kennt und das trotzdem über Bußgelder bis 50.000 Euro entscheidet: §10 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Er ist der Grund, warum du auf PeptidRadar nie liest “Wegovy ist unsere Empfehlung”, und der Grund, warum ein Kölner Gericht 2025 einen Influencer mit rund 120.000 Followern in Erklärungsnot brachte.
Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage nach §10 HWG anhand öffentlich zugänglicher Gesetzestexte und Rechtsprechung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ein Gesetz aus dem Jahr 1965, gemacht für den GLP-1-Hype
§10 Abs. 1 HWG ist im Kern ein einziger Satz: Für Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Punkt. Das Gesetz stammt aus einer Zeit, in der niemand an Instagram-Reels oder GLP-1-Rezeptor-Agonisten dachte, aber die Logik dahinter trägt bis heute: Wer verschreibungspflichtige Medikamente frei bewerben darf, umgeht den Arzt als Entscheidungsinstanz. Genau das soll §10 HWG verhindern. Die Grundfrage lautet bis heute: Entscheidet der Marketing-Impuls oder die ärztliche Prüfung, ob ein Patient ein verschreibungspflichtiges Mittel bekommt?
Der Zweck der Norm ist Schutz vor Selbstmedikation. Ein Arzt prüft Indikation, Kontraindikationen, Wechselwirkungen und Alternativen, bevor er ein Rezept ausstellt. Werbung, die direkt an Patientinnen und Patienten adressiert ist, umgeht diesen Filter und ersetzt eine medizinische Abwägung durch einen Kaufimpuls. Apotheker sind die zweite Kontrollinstanz, die vor der Abgabe noch einmal prüft. §10 HWG hält beide Gatekeeper im Spiel, indem es die Kommunikation über Rx-Arzneimittel auf den fachlichen Kanal beschränkt.
Ein Verstoß bleibt keine bloße Formalie. §15 HWG sieht für Zuwiderhandlungen gegen §10 HWG ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro vor. Dazu kommt in der Praxis fast immer das Wettbewerbsrecht: Mitbewerber oder Verbände können über das UWG kostenpflichtig abmahnen, mit Anwaltskosten, die typischerweise zwischen 2.000 und 5.000 Euro pro Verstoß liegen, plus Vertragsstrafe-Risiko bei Wiederholung. Für ein einzelnes Reel oder einen einzelnen Post kann sich das schnell zu einer fünfstelligen Angelegenheit summieren.
Betroffen sind alle pharmazeutischen GLP-1-Wirkstoffe im DACH-Markt: Semaglutid, der Wirkstoff in Wegovy und Ozempic (Wirkstoff-Profil), Tirzepatid, der Wirkstoff in Mounjaro (Wirkstoff-Profil), sowie Liraglutid und kommende Wirkstoffe, sobald sie zugelassen werden. Wer verstehen will, warum diese Substanzklasse überhaupt so reguliert wird, findet den Grundlagen-Artikel zu GLP-1 auf PeptidRadar.
Information ist erlaubt. Werbung nicht.
Dazwischen liegt eine Linie, die dünner ist, als sie klingt. Nach dem funktionalen Werbebegriff des HWG ist Werbung jede produktbezogene Äußerung, die den Absatz fördern soll, auch wenn sie nur subtil empfiehlt. Reine Information bleibt neutral, sachlich, ohne Kaufappell.
Ein Satz wie “Semaglutid ist ein GLP-1-Rezeptor-Agonist, also ein Wirkstoff, der das Sättigungshormon GLP-1 nachahmt; in der Zulassungsstudie STEP-1 (n=1.961, NEJM 2021, PMID 33567185) verloren die Teilnehmer im Mittel 14,9 Prozent ihres Körpergewichts” ist Aufklärung. Ein Satz wie “Wegovy ist unsere Empfehlung” ist ein Bußgeld. Der Unterschied liegt nicht im Wirkstoff, sondern im Ton: Zahlen, Studiendesign und Zulassungsstatus zu referieren ist Information. Eine Kaufempfehlung, ein Superlativ oder ein direkter Bestellhinweis kippt denselben Satz in Werbung.
Ein paar Grauzonen bleiben trotzdem erlaubt. Erinnerungswerbung, die nur Name, Hersteller und Anwendungsgebiet nennt, ohne konkrete Wirkaussage, fällt unter eine eigene Ausnahme. Rein redaktionelle Berichterstattung ohne werblichen Charakter bleibt ebenfalls möglich. Das ist der Grund, warum ein Beitrag wie dieser hier überhaupt existieren darf. Und Krankheitsaufklärungskampagnen, die über ein Krankheitsbild informieren, ohne ein konkretes Präparat zu bewerben, fallen von vornherein nicht unter das Verbot. Das liegt am produktbezogenen Werbebegriff selbst: Wer allgemein über sein Unternehmen oder eine Substanzklasse informiert, ohne konkret zum Kauf eines bestimmten Präparats aufzufordern, bewegt sich im Information-Korridor.
Diese Linie ist keine akademische Feinheit, sie entscheidet über den ganzen Beitrag. Ein Vergleichsportal, das GLP-1-Wirkstoffe nach Studienlage und Zulassungsstatus gegenüberstellt, bleibt Information. Dasselbe Portal, ergänzt um eine Sternebewertung und den Satz “unser Testsieger”, kippt in Werbung, sobald ein konkretes Präparat den Titel bekommt. Den Ausschlag gibt selten der Inhalt, fast immer der Rahmen drumherum: Bewertung, Empfehlung, Verlinkung zum Bestellweg im selben Absatz.
Fachkreise dürfen mehr hören als das Publikum
Das ist der ganze Trick von §10 HWG: Das Verbot gilt nur außerhalb der Fachkreise. Ärzte, Apotheker und andere Angehörige der Heilberufe dürfen detaillierte, auch werbliche Produktinformationen erhalten, weil sie fachlich einordnen können, was Information ist und was Marketing. Pharmaunternehmen dürfen deshalb durchaus mit Außendienst-Materialien, Fachanzeigen in Ärzteblättern oder Kongress-Sponsoring arbeiten, solange der Kanal tatsächlich auf Fachpublikum begrenzt bleibt.
Entscheidend ist die faktische Reichweite, nicht die Absicht. Ein Fachartikel, der über eine Apotheken-Fachzeitschrift verteilt wird, bleibt Fachkreis-Kommunikation. Derselbe Inhalt auf einem öffentlichen Instagram-Account ist es nicht mehr, selbst wenn er sich sprachlich an Ärzte richtet, weil die Öffentlichkeit mitliest.
Das schafft in der Praxis ein Spannungsfeld für Pharmaunternehmen. Ein geschlossenes Ärzteportal mit Login-Pflicht kann Fachkreis-Werbung enthalten, die für Laien tabu wäre, etwa detaillierte Wirksamkeitsvergleiche oder Studienzitate mit werblichem Unterton. Sobald derselbe Inhalt aber als Screenshot in einer öffentlichen Gruppe landet oder ein Fachartikel ohne Zugangsbeschränkung online steht, verliert er den Fachkreis-Status. Deshalb prüfen Compliance-Abteilungen bei jeder neuen Kommunikationsform zuerst eine Frage: Ist der Kanal technisch und faktisch auf Fachpublikum begrenzt, oder kann theoretisch jeder mitlesen?
120.000 Follower und ein Präzedenzfall aus Köln
Wie ernst diese Trennlinie im Social-Media-Zeitalter genommen wird, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2025 (6 U 118/24). Ein Influencer mit rund 120.000 Abonnenten hatte ein Instagram-Reel veröffentlicht, das ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Kontext eines Telemedizin-Angebots bewarb. Das Gericht sah darin gleich zwei Verstöße: Der gesetzlich vorgeschriebene Risikohinweis fehlte im gesprochenen Ton, und die Reichweite des Influencers reichte aus, um ihn als “bekannte Person” im Sinn des §11 Abs. 1 Nr. 2 HWG einzustufen, der Werbung mit Empfehlungen bekannter Personen außerhalb der Fachkreise verbietet.
Für §10 HWG ist der Fall relevant, weil er zeigt, dass die Grenze zwischen Information und Werbung nicht nur theoretisch existiert, sondern in der Praxis durchgesetzt wird, auch gegen Formate, die sich als “nur ein Reel” tarnen. Diese Reichweite genügte einem Kölner Gericht, um daraus einen Präzedenzfall zu machen. Bemerkenswert ist, dass das Gericht keine feste Grenze definiert hat, ab der eine Person “bekannt” im Sinn des Gesetzes ist. Es hat auf die tatsächliche Werbewirkung abgestellt, nicht auf eine Follower-Schwelle mit Kommastellen. Für die Praxis bedeutet das: Auch deutlich kleinere Reichweiten können je nach Zielgruppendichte und Einfluss riskant sein. Das Urteil ist eher ein Signal als eine feste Formel.
Die ausführliche Einordnung des Urteils, inklusive der Konsequenzen für Telemedizin-Anbieter, Pharmaunternehmen und Creator-Agenturen, steht im eigenen Beitrag zum OLG-Köln-Urteil.
Warum Werbeverbot und Apothekenpflicht zusammengehören
§10 HWG steht nicht allein. Verschreibungspflichtige GLP-1-Präparate unterliegen zusätzlich der Apothekenpflicht nach §43 AMG: Sie dürfen ausschließlich über Apotheken abgegeben werden, und nur gegen ein ärztliches Rezept. Das ist kein Zufall, sondern dieselbe Schutzlogik von zwei Seiten. Das Werbeverbot verhindert, dass Patienten sich selbst zur Einnahme entscheiden. Die Apothekenpflicht stellt sicher, dass selbst mit Rezept noch eine fachliche Abgabekontrolle dazwischensteht. Wer eines der beiden Systeme umgeht, etwa durch aggressive Publikumswerbung kombiniert mit einem leicht erreichbaren Bestellweg, unterläuft einen Schutzmechanismus, den der Gesetzgeber bewusst doppelt abgesichert hat.
Genau an dieser Verzahnung setzen Telemedizin-Modelle an, die im GLP-1-Segment in den vergangenen Jahren stark gewachsen sind. Rechtlich sauber bleibt ein solches Modell, wenn es eine echte ärztliche Beratung vermittelt, die am Ende zu einem individuellen Rezept führt, das über eine Apotheke abgegeben wird. Beide Kontrollinstanzen bleiben dann erhalten, nur der Zugangsweg ist digital. Kritisch wird es, wenn Marketing suggeriert, das Rezept sei eine Formsache und der eigentliche Fokus liege auf Geschwindigkeit und Bequemlichkeit statt auf der ärztlichen Prüfung. Dann verschwimmt die Grenze zwischen legitimer Telemedizin und einer Umgehung des Systems, das §10 HWG und §43 AMG gemeinsam absichern sollen.
Kurzer Blick über die Grenze: Schweiz und Österreich
Das Prinzip ist nicht deutsch, sondern in weiten Teilen Europas Standard. Die Schweiz kennt im Heilmittelgesetz (HMG) ein eigenes Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, das strukturell dem deutschen §10 HWG ähnelt. Österreich sieht vergleichbare Werbebeschränkungen für rezeptpflichtige Arzneispezialitäten vor. Beide Länder folgen derselben Grundidee wie Deutschland: Wo Rezeptpflicht gilt, ist die Werbung gegenüber Laien eingeschränkt. Für eine rechtssichere Einordnung im Einzelfall braucht es allerdings CH- beziehungsweise AT-spezifische Rechtsberatung. Die nationalen Details unterscheiden sich in Reichweite und Ausnahmetatbeständen von der deutschen Regelung. Wer aus Deutschland heraus grenzüberschreitend publiziert oder eine Kampagne für mehrere DACH-Märkte plant, sollte diese Unterschiede schon in der Konzeption einkalkulieren, nicht erst nach der Veröffentlichung.
Eine ausführliche Übersicht, wie Pharma-, Beauty- und Research-Chemical-Peptide in Deutschland, Österreich und der Schweiz rechtlich eingeordnet werden, steht im Rechtslage-Hub von PeptidRadar.
Was das für Leser und Content-Ersteller bedeutet
Wer über GLP-1-Präparate schreibt, postet oder spricht, egal ob als Patient, Creator oder Unternehmen, kann sich an einem kurzen Selbsttest orientieren: Richtet sich der Kanal wirklich nur an Fachkreise, oder liest auch ein Laie mit? Steht neben der Nennung eines konkreten Präparats ein Kaufappell, ein werbender Vergleich oder ein Hinweis auf den Bezug? Ist bei audiovisuellen Formaten wie Reels der Pflichthinweis nicht nur eingeblendet, sondern auch hörbar? Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, bleibt meist außerhalb der Risikozone, die das OLG Köln 2025 abgesteckt hat.
Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nach §10 HWG redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er beschreibt weder Wirkung noch Dosierung der genannten Wirkstoffe im Sinn einer Anwendungsempfehlung und ersetzt keine ärztliche Beratung. Vor jeder Therapieentscheidung: Rücksprache mit Arzt oder Apotheker.